Symbolbild

Raser muss Geldstrafe von 36'000 Franken bezahlen

Ein Autofahrer überschritt innerorts das Tempo um 36 km/h. Die Richter bestätigen die unbedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 300 Franken.

Publikationsdatum: 05. Juni 2026

An einem Dezembermorgen im Jahr 2021 fuhr ein Autofahrer in einer Aargauer Ortschaft mit 86 km/h statt der erlaubten 50 km/h. Die Staatsanwaltschaft verurteilte ihn dafür zunächst zu einer Geldstrafe. Das Bezirksgericht sprach ihn frei, doch das Obergericht des Kantons Aargau hob diesen Freispruch auf und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 300 Franken – insgesamt 36'000 Franken.

Der Autofahrer wehrte sich gegen das Urteil und machte geltend, er sei vor seiner Einvernahme bei der Polizei nicht korrekt über seine Rechte informiert worden. Konkret beanstandete er, dass die Rechtsbelehrung auf dem Befragungsformular nur stichwortartig gehalten gewesen sei und ihn eingeschüchtert habe. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass der einvernehmende Polizist das Protokoll gemäss seiner eigenen Aussage «eins zu eins» durchgegangen sei und die Belehrung vollständig durchgeführt habe. Zudem hatte der Autofahrer die Belehrung unterschriftlich bestätigt und von seinem Recht, Aussagen zu verweigern, tatsächlich Gebrauch gemacht – was zeige, dass er seine Rechte verstanden hatte.

Der Autofahrer behauptete ausserdem, der Polizist habe ihm am Telefon vor der Einvernahme fälschlicherweise vorgespiegelt, auf dem Radarfoto sei er als Lenker eindeutig erkennbar. Auch damit drang er nicht durch. Die Richter befanden, seine Schilderung sei in mehrfacher Hinsicht unlogisch und widersprüchlich.

Bei der Strafzumessung berücksichtigten die Richter, dass der Autofahrer bereits mehrfach vorbestraft ist und ihm der Führerausweis zweimal – für vier respektive zwölf Monate – entzogen worden war. Weder frühere Strafen noch die Führerausweisentzüge hätten ihn von weiteren Verstössen abgehalten. Angesichts dieser Vorgeschichte und der fehlenden Einsicht stellten die Richter eine eigentliche Schlechtprognose und ordneten an, dass die Geldstrafe zu vollziehen ist.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_1205/2023

Zurück zur Hauptseite