Zwei Hauseigentümer aus der Region Basel liessen 2022 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein Gutachten über die Hanginstabilität ihres Grundstücks und des Nachbargrundstücks erstellen. Die beauftragte Gutachterin legte ihren Bericht im Juli 2023 vor. Die Eigentümer waren mit dem Ergebnis nicht einverstanden: Sie beantragten, das Gutachten aus dem Verfahren zu weisen und eine neue Expertin oder einen neuen Experten beizuziehen. Ausserdem warfen sie der Gutachterin einen Interessenkonflikt vor. Das Zivilkreisgericht wies diese Anträge ab und schloss das Verfahren ab.
Im Oktober 2024 erstatteten die beiden Hauseigentümer Strafanzeige gegen die Gutachterin wegen eines angeblich falschen Gutachtens. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat lehnte es im Mai 2025 ab, eine Strafuntersuchung einzuleiten. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die dagegen eingereichte Beschwerde der Hauseigentümer gar nicht erst ein, weil es ihnen die nötige Beschwerdeberechtigung absprach.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die Strafnorm gegen falsche Gutachten in erster Linie das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Rechtspflege schützt – nicht die materiellen Interessen einzelner Prozessparteien. Eine direkte Verletzung eigener Rechte durch das Gutachten konnten die Hauseigentümer nicht nachweisen. Das Gericht betonte zudem, dass ein ungünstiges Gutachten im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung nicht zwingend bedeutet, dass die Eigentümer einen späteren Zivilprozess verlieren würden. Das Zivilgericht bleibt in der Beweiswürdigung frei, und die Eigentümer können das Gutachten dort anfechten.
Auch das Argument, die angefallenen Verfahrenskosten seien ein direkt durch das Gutachten verursachter Schaden, liess das Gericht nicht gelten. Bei einer vorsorglichen Beweisführung trägt die antragstellende Partei die Kosten grundsätzlich unabhängig vom Ergebnis. Der behauptete Schaden an der Liegenschaft selbst habe bereits vor dem Gutachten bestanden und sei daher ebenfalls keine unmittelbare Folge der angezeigten Tat. Die Hauseigentümer müssen die Gerichtskosten von 3000 Franken gemeinsam tragen.