Symbolbild

Schuldner scheitert mit Einspruch gegen Betreibung des Kantons Waadt

Ein Mann wollte sich gegen eine Betreibung des Kantons Waadt wehren, reichte seine Eingabe aber zu spät ein. Die Richter traten auf seinen Einspruch nicht ein.

Publikationsdatum: 05. Juni 2026

Der Kanton Waadt hatte gegen einen Mann eine Betreibung eingeleitet und dabei die Aufhebung seines Widerspruchs erwirkt. Das zuständige Waadtländer Kantonsgericht erklärte im Januar 2026 den dagegen gerichteten Rekurs des Mannes für unzulässig. Gegen diesen Entscheid wollte er ans Bundesgericht gelangen.

Die Tochter des Mannes teilte dem Bundesgericht am 27. Februar 2026 mit, ihr Vater sei an jenem Tag notfallmässig ins Spital eingeliefert worden und könne deshalb die Eingabe nicht rechtzeitig einreichen. Eine ärztliche Bescheinigung bestätigte einen Spitalaufenthalt im Universitätsspital Waadt vom 27. Februar bis zum 3. März 2026. Der Mann reichte seine Eingabe schliesslich am 6. März 2026 ein – vier Tage nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Tagen, die am 2. März 2026 geendet hatte.

Das Problem: Wer eine Frist aus entschuldbaren Gründen verpasst, kann zwar beim Bundesgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellen. Doch der Mann stellte kein solches Gesuch und begründete auch nicht förmlich, weshalb die Frist nicht eingehalten werden konnte. Zudem weigerte er sich ausdrücklich, einen allfälligen Kostenvorschuss zu leisten.

Aus diesen zwei Gründen trat das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein. Der Mann muss die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Die ursprüngliche Betreibung des Kantons Waadt bleibt damit bestehen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4D_34/2026

Zurück zur Hauptseite