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Student scheitert mit Befangenheitsantrag gegen Luzerner Richterin

Ein Elektrotechnikstudent wollte zwei Gerichtspersonen am Kantonsgericht Luzern wegen Befangenheit ablehnen. Die Richter wiesen seinen Antrag ab.

Publikationsdatum: 05. Juni 2026

Ein Student der Hochschule Luzern, der den Bachelor in Elektrotechnik und Informationstechnologie anstrebt, wurde nach dem dritten Nichtbestehen der Prüfung im Fach «Mathematik 1B» vom Studiengang ausgeschlossen. Er focht den Ausschluss sowie weitere Prüfungsbewertungen auf dem Rechtsweg an und gelangte schliesslich mit mehreren Beschwerden ans Kantonsgericht Luzern. Dort war eine Kantonsrichterin als verfahrensleitende Richterin zuständig, unterstützt von einer Gerichtsschreiberin.

Im Dezember 2025 stellte der Student einen Antrag, die beiden Gerichtspersonen wegen Befangenheit aus dem Verfahren auszuschliessen. Er begründete dies damit, dass sie in früheren Verfahrensschritten – unter anderem bei der Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie bei einem Entscheid über eine behauptete Rechtsverzögerung – fehlerhaft entschieden hätten. Das Kantonsgericht wies den Antrag ab. Dagegen gelangte der Student ans Bundesgericht.

Die Bundesrichter hielten fest, dass ein früherer Fehler oder ein Entscheid gegen eine Partei für sich allein noch keinen Ausstandsgrund darstellt. Erforderlich wären besonders krasse oder wiederholte Fehler, die zugleich auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lassen. Der Student habe jedoch weder konkrete Handlungen noch Äusserungen der Gerichtspersonen genannt, die auf eine Voreingenommenheit hindeuten würden. Zwar hatte das Bundesgericht in einem früheren Verfahren die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Kantonsgericht aufgehoben – doch reiche das nicht aus, um den Schweregrad zu erreichen, der einen Ausstand rechtfertigen würde. Auch das Argument, die einzelnen Vorfälle seien in ihrer Gesamtwirkung geeignet, den Anschein der Befangenheit zu begründen, liess das Bundesgericht nicht gelten, solange die behaupteten Fehler nicht konkret benannt werden.

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Gesuch des Studenten um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht lehnte das Gericht ebenfalls ab, da die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Der Student muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_87/2026

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