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Asylbewerber aus Aserbaidschan bleibt vorläufig in der Schweiz

Ein Aserbaidschaner gilt als Flüchtling, darf aber kein Asyl erhalten. Da er nicht ausgeliefert wird, bleibt er vorläufig in der Schweiz.

Publikationsdatum: 05. Juni 2026

Ein Staatsangehöriger aus Aserbaidschan stellte 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte es zunächst ab, nahm das Verfahren später aber wieder auf. Im Juni 2023 anerkannte das SEM, dass der Mann die Voraussetzungen für den Flüchtlingsstatus erfüllt – nicht wegen seiner Erlebnisse vor der Ausreise, sondern wegen seines politischen Engagements in der Schweiz, das ihn bei einer Rückkehr gefährden würde. Dennoch erhielt er kein Asyl, weil das Gesetz dies in solchen Fällen ausschliesst. Stattdessen wurde er vorläufig in der Schweiz aufgenommen, da eine Rückkehr nach Aserbaidschan als unzulässig gilt.

Parallel dazu ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft Aserbaidschans die Schweiz um Auslieferung des Mannes. Das Bundesamt für Justiz lehnte dieses Gesuch im November 2025 ab: Nach eingehender Prüfung der Menschenrechtslage in Aserbaidschan kam es zum Schluss, dass dem Mann im Fall einer Auslieferung eine ernsthafte Verletzung seiner Grundrechte drohen würde.

Der Aserbaidschaner wollte trotzdem erreichen, dass ihm reguläres Asyl gewährt wird, und zog den ablehnenden Entscheid bis vor das oberste Gericht. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein. Der Grund: Das Bundesgericht ist in Asylsachen grundsätzlich nicht zuständig – es sei denn, gegen die betroffene Person läuft gleichzeitig ein Auslieferungsverfahren. Da dieses aber bereits abgeschlossen und das Auslieferungsgesuch abgelehnt worden war, fehlte die Voraussetzung für eine Zuständigkeit des Bundesgerichts.

Der Mann bleibt damit vorläufig in der Schweiz. Als anerkannter Flüchtling darf er nicht nach Aserbaidschan ausgeliefert werden. Sollten die aserbaidschanischen Behörden erneut ein Auslieferungsgesuch stellen, müsste dieses ebenfalls am Flüchtlingsstatus des Mannes gemessen werden.

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Urteilsnummer: 1C_97/2026

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