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Anwohner scheitern mit Klage gegen Mobilfunkantenne in Graubünden

Zwei Anwohner wollten den Umbau einer Mobilfunkanlage in einer Bündner Gemeinde verhindern. Die Richter liessen die Anlage zu.

Publikationsdatum: 05. Juni 2026

Ein Telekommunikationsunternehmen wollte einen bestehenden, rund 40 Meter hohen Antennenmast in einer Gemeinde im Kanton Graubünden umbauen und mit neuen Mobilfunkantennen ausrüsten. Der Mast steht in der Landwirtschaftszone ausserhalb des Baugebiets und war ursprünglich bereits 1996 bewilligt worden. Zwei Anwohner, die in der Nähe Grundeigentum besitzen, wehrten sich gegen das Vorhaben – zunächst vor der Gemeinde, dann vor dem Verwaltungsgericht Graubünden und schliesslich vor dem Bundesgericht.

Die Anwohner machten geltend, starke Winde könnten den Antennenmast so stark zum Schwingen bringen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Mobilfunkstrahlung überschritten würden. Die Vorinstanz hatte dazu auf ein unabhängiges Gutachten verzichtet und stattdessen auf bestehende Windatlanten und Fachgutachten abgestützt. Das Bundesgericht bestätigte dieses Vorgehen: Die zu erwartende Mastauslenkung durch Wind betrage lediglich rund drei Zentimeter, was im Verhältnis zur Distanz zum nächsten schutzbedürftigen Ort kaum ins Gewicht falle. Zudem werde nach Inbetriebnahme einer Anlage ohnehin eine Messung durchgeführt, falls der Grenzwert rechnerisch zu 80 Prozent erreicht wird.

Auch das Argument, die Antenne stehe nicht am richtigen Standort und hätte anderswo gebaut werden müssen, liess das Gericht nicht gelten. Geprüfte Alternativstandorte – darunter Hochspannungsmasten anderer Unternehmen sowie eine benachbarte Parzelle – hätten die Versorgungslücken schlechter geschlossen als der bestehende Standort. Zudem gilt seit dem 1. Januar 2026 eine neue gesetzliche Regelung, wonach Erweiterungen bestehender Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone automatisch als standortgebunden gelten – was das Verfahren für das Unternehmen zusätzlich vereinfachte.

Schliesslich wiesen die Richter auch den Einwand zurück, der Umbau verstosse gegen kommunale Vorschriften zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds. Da am Mast selbst keine wesentlichen sichtbaren Veränderungen vorgenommen würden und lediglich die Antennenmodule ausgetauscht würden, handle es sich nicht um eine Neuanlage im Sinne des kommunalen Baugesetzes. Die Anwohner müssen die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen und dem Unternehmen eine Entschädigung von 2000 Franken zahlen.

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Urteilsnummer: 1C_371/2024

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