Ein Mann aus dem Kanton Freiburg hatte gegen ein Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 26. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Das Verfahren betraf einen verspätet eingereichten Einspruch gegen einen Strafbefehl – also gegen eine Verfügung, mit der die Staatsanwaltschaft eine Strafe verhängt hatte, ohne dass es zu einer Gerichtsverhandlung kam.
Nachdem das Bundesgericht den Mann aufgefordert hatte, einen Kostenvorschuss für das Verfahren zu leisten, erklärte er mit Schreiben vom 20. Mai 2026, er ziehe seine Beschwerde zurück. Als Begründung gab er an, er verfüge nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um das Verfahren weiterzuführen.
Das Bundesgericht nahm den Rückzug zur Kenntnis und strich den Fall von der Pendenzenliste. Da der Mann als unterliegende Partei gilt, muss er die bis dahin angefallenen Verfahrenskosten tragen. Diese wurden auf 300 Franken festgesetzt – ein reduzierter Betrag, der dem tatsächlichen Aufwand des Gerichts bis zum Rückzug Rechnung trägt.
Der Fall illustriert, wie finanzielle Hürden dazu führen können, dass Betroffene auf eine weitere rechtliche Überprüfung verzichten – selbst wenn sie inhaltlich an ihrer Position festhalten wollten.