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Walliser scheitert mit Befangenheitsantrag gegen Polizeiinspektoren

Ein Mann aus dem Wallis wollte zwei Polizeiinspektoren wegen Befangenheit ablehnen. Seine Eingabe ans Bundesgericht war jedoch ungenügend begründet.

Publikationsdatum: 04. Juni 2026

Ein Mann aus dem Kanton Wallis hatte beim kantonalen Strafgericht beantragt, zwei Polizeiinspektoren der Kriminalpolizei wegen Befangenheit vom Verfahren auszuschliessen. Das Walliser Kantonsgericht wies seinen Antrag ab – aus zwei voneinander unabhängigen Gründen: Zum einen erfüllte die Eingabe des Mannes die formellen Voraussetzungen für eine Umwandlung in ein kantonales Rechtsmittel nicht. Zum anderen war der Befangenheitsantrag zu spät eingereicht worden.

Gegen diesen Entscheid gelangte der Mann ans Bundesgericht. In seiner Eingabe wiederholte er im Wesentlichen seine Argumente dafür, dass die beiden Inspektoren befangen seien, und bestritt die Verspätung seines Antrags. Auf die formellen Gründe, die das Kantonsgericht zur Ablehnung bewogen hatten, ging er jedoch mit keinem Wort ein.

Genau das wurde ihm zum Verhängnis. Nach der bundesgerichtlichen Praxis muss eine Partei, wenn ein kantonales Gericht seinen Entscheid auf zwei unabhängige Begründungen stützt, beide Begründungen anfechten. Tut sie das nicht, bleibt die Eingabe unbeachtlich – denn selbst wenn ein Argument erfolgreich wäre, würde die zweite Begründung den Entscheid allein tragen. Da der Mann die erste Begründung des Kantonsgerichts vollständig unangefochten liess, trat das Bundesgericht auf seine Eingabe nicht ein.

Der Mann muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken tragen. Der Befangenheitsantrag gegen die beiden Polizeiinspektoren bleibt damit abgewiesen.

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Urteilsnummer: 7B_363/2026

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