Beim Obergericht des Kantons Schaffhausen sind mehrere Verfahren eines Schuldners im Zusammenhang mit Pfändungen und den daraus entstandenen Verlustscheinen hängig. Die zuständige Oberrichterin und der zuständige Gerichtsschreiber wurden vom Schuldner im März 2026 als befangen abgelehnt. Er warf ihnen vor, seine Gesuche um Aufschub der Vollstreckung mit stereotypen Begründungen abgewiesen, Verfügungen zu spät zugestellt und die Verfahren trotz des laufenden Ablehnungsgesuchs weitergeführt zu haben. Das Obergericht wies das Ablehnungsgesuch ab.
Der Schuldner zog den Fall ans Bundesgericht. Er machte unter anderem geltend, das Obergericht habe die einzelnen Vorwürfe künstlich getrennt und hätte sie in ihrer Gesamtheit würdigen müssen. Ausserdem rügte er, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil einzelne seiner Argumente nicht behandelt worden seien. Zudem wies er darauf hin, dass er gegen die beiden Gerichtspersonen Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft eingereicht habe – was seiner Ansicht nach deren Unparteilichkeit in Frage stelle.
Das Bundesgericht folgte diesen Argumenten nicht. Es hielt fest, dass das Obergericht zu allen Vorwürfen Stellung genommen habe und keine schwerwiegenden Verfahrensfehler erkennbar seien, die auf Befangenheit schliessen liessen. Dass der Schuldner seine Eingaben erst sieben Tage nach der Zustellungsmeldung abhole und dadurch weniger Zeit zur Verfügung habe, könne nicht dem Gericht angelastet werden. Zur Strafanzeige hielt das Gericht fest, dass eine Partei unliebsame Gerichtspersonen nicht durch das Androhen oder Einreichen von Strafanzeigen in den Ausstand schicken kann.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Der Schuldner muss die Gerichtskosten von 1'500 Franken selbst tragen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, von den Kosten befreit zu werden – wurde ebenfalls abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos galt.