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Schweizer IS-Häftling bekommt keine sofortige Rückführung in die Heimat

Ein in Syrien festgenommener Schweizer sitzt nun im Irak im Gefängnis. Das EDA muss seine Lage neu beurteilen, bevor über eine Rückführung entschieden wird.

Publikationsdatum: 04. Juni 2026

Ein 1994 geborener Schweizer reiste 2015 nach Syrien und wurde 2019 von kurdischen Kräften als mutmassliches Mitglied des Islamischen Staats festgenommen. Seither sitzt er in der Region in Haft. Er forderte vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) konsularischen Schutz und eine Rückführung in die Schweiz. Das EDA lehnte eine aktive Rückführung ab, da es für erwachsene Personen, die der IS-Mitgliedschaft verdächtigt werden, grundsätzlich keine solche Unterstützung vorsieht.

Anfang 2026 verlegten US-Einheiten mehr als 5700 mutmassliche IS-Mitglieder aus syrischen Gefängnissen in den Irak. Auch der Schweizer befindet sich nun offenbar im Al-Karkh-Gefängnis in Bagdad, wo ihm möglicherweise die Todesstrafe droht. Das Bundesverwaltungsgericht hob daraufhin die ablehnende Verfügung des EDA auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung zurück, weil sich die Lage grundlegend verändert hatte. Gegen diese Rückweisung wehrte sich der Schweizer und verlangte, das EDA solle ihn unverzüglich in die Schweiz zurückbringen.

Das Bundesgericht wies dieses Begehren ab. Es hält fest, dass die neue Situation im Irak zunächst vom EDA sorgfältig abgeklärt werden muss, bevor ein Entscheid über konsularischen Schutz getroffen werden kann. Die bisherigen Abklärungen des EDA bezogen sich ausschliesslich auf die Haftbedingungen in Syrien. Konkrete Informationen zur aktuellen Lage des Mannes im irakischen Gefängnis fehlen weitgehend. Zudem verfügt das EDA über die nötige Sachkunde und die diplomatischen Kontakte, um solche Informationen zu beschaffen – eine zuverlässige Beurteilung durch ein Gericht allein wäre kaum möglich.

Das Bundesgericht betont ausserdem, dass Gerichte bei Entscheiden mit aussen- und sicherheitspolitischen Aspekten zurückhaltend sein müssen. Es gibt dem EDA jedoch auf, die Angelegenheit angesichts der Dringlichkeit prioritär zu behandeln. Das Gesuch des Schweizers um unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen, weil seine Anträge als aussichtslos eingestuft wurden. Gerichtskosten werden dennoch keine erhoben.

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Urteilsnummer: 1C_260/2026

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