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Notargeheimnis schützt Dokumente vor dem Staatsanwalt

Ein Genfer Notar wehrte sich erfolgreich gegen die Herausgabe beschlagnahmter Akten. Die Bundesrichter entschieden, dass sein Berufsgeheimnis die Dokumente schützt.

Publikationsdatum: 04. Juni 2026

Die Genfer Staatsanwaltschaft ermittelt gegen einen Mann wegen Veruntreuung und Betrugs. Er soll als Verwaltungsrat einer Immobiliengesellschaft Gelder von Geschädigten zweckwidrig verwendet und sich so um mehrere Millionen Franken bereichert haben. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde das Büro eines Notars durchsucht, der im März 2024 den Verkauf einer Liegenschaft des Beschuldigten beurkundet hatte. Dabei wurden zahlreiche Dokumente beschlagnahmt, die der Notar sofort unter Berufung auf sein Berufsgeheimnis versiegeln liess.

Die Staatsanwaltschaft beantragte beim zuständigen Gericht die Aufhebung der Siegel, um zu erfahren, wohin der Verkaufserlös von rund 17 Millionen Franken geflossen war. Das Gericht gab dem Antrag teilweise statt und ordnete die Herausgabe mehrerer Dokumente an – darunter Korrespondenz mit der Steuerverwaltung, Zahlungsaufträge und Bankbelege. Es argumentierte, die betreffenden Dritten, etwa Banken oder Behörden, könnten sich ihrerseits nicht auf das Berufsgeheimnis des Notars berufen, weshalb dieses nicht gelte. Der Notar zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter.

Die Bundesrichter hoben den Entscheid auf. Sie stellten klar, dass es entscheidend ist, wo die Dokumente zum Zeitpunkt der Beschlagnahme lagen – nämlich beim Notar selbst. Da er sie im Rahmen seiner typischen beruflichen Tätigkeit erhalten oder erstellt hatte, greift sein Berufsgeheimnis. Ob die Dritten, von denen er Informationen eingeholt hatte, selbst zur Geheimhaltung verpflichtet wären, spielt dabei keine Rolle. Die Dokumente müssen dem Notar zurückgegeben werden.

Einen Sonderfall bildete ein Kontoauszug, bei dem das Gericht den Notar ohne vorherige Anhörung des Rechtsmissbrauchs verdächtigte. Die Bundesrichter rügten dies als Verletzung des rechtlichen Gehörs: Der Notar hätte die Möglichkeit erhalten müssen, sich zu diesem Vorwurf zu äussern, bevor eine Entscheidung fällt. Die Sache wird in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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Urteilsnummer: 7B_1144/2025

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