Ein 1969 geborener Staatsangehöriger Nordmazedoniens lebte seit 1994 in der Schweiz. 2019 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung. Im August 2020 verliess er das Land und kehrte erst im November 2021 zurück. Da er die Schweiz für mehr als sechs Monate verlassen hatte, erlosch seine Bewilligung automatisch. Das Walliser Migrationsamt stellte dies 2023 fest und ordnete seine Ausreise an.
Der Mann hatte in der Schweiz zahlreiche Verurteilungen angehäuft: unter anderem wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, mehrfacher Verstösse gegen das Sozialversicherungsrecht, der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung sowie der Missachtung behördlicher Anordnungen. Dazu kamen Schulden in erheblicher Höhe: Im Jahr 2019 beliefen sich laufende Betreibungen auf über 220'000 Franken, hinzu kamen Verlustscheine von mehr als 341'000 Franken. Seit August 2020 lebt er zudem getrennt von seiner Ehefrau.
Der Mann argumentierte, er habe ein Recht auf Verbleib in der Schweiz gestützt auf den Schutz des Privatlebens, den die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert. Normalerweise gilt: Wer mehr als zehn Jahre legal in der Schweiz gelebt hat, kann sich auf enge gesellschaftliche Bindungen berufen. Doch dieses Argument greift laut Gericht nicht, wenn jemand das Land freiwillig verlässt und dadurch seine Bewilligung verliert. Zudem sei von einer besonders gelungenen Integration angesichts der Vorstrafen und der finanziellen Lage keine Rede. Auch auf das Familienleben konnte er sich nicht berufen: Seine Frau hat er verlassen, sein Sohn ist inzwischen volljährig, und eine besondere gegenseitige Abhängigkeit bestand nicht.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Mannes nicht ein – es prüfte den Fall inhaltlich gar nicht erst, weil keine rechtliche Grundlage für einen Aufenthalt erkennbar war. Der Mann muss die Verfahrenskosten von 1000 Franken tragen und die Schweiz verlassen.