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Hausverbot in Jurassischer Bar ist längst abgelaufen – kein Gehör mehr

Ein Mann aus dem Jura wollte ein Hausverbot anfechten, das bereits Ende 2025 erloschen war. Die Richter traten auf seine Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 04. Juni 2026

Ein Betreiber eines Gastlokals im Kanton Jura hatte einem Mann im Mai 2025 Hausverbot erteilt, weil dieser sich wiederholt unangemessen verhalten hatte. Der kantonale Wirtschafts- und Arbeitsdienst bestätigte das Verbot im November 2025, hielt aber gleichzeitig fest, dass es nur bis Ende 2025 gelten könne. Grund: Die kantonale Gesetzesgrundlage, die solche Hausverbote erlaubte, wurde auf den 1. Januar 2026 hin aufgehoben.

Nachdem der Wirtschaftsdienst das Verfahren Anfang März 2026 eingestellt hatte – mangels rechtlichem Interesse des Mannes ab dem neuen Jahr –, zog dieser den Fall vor das Kantonsgericht des Kantons Jura. Die Kantonsrichterin erklärte seine Eingabe für unzulässig: Das Hausverbot sei bereits vor der Einreichung seiner Beschwerde abgelaufen, weshalb kein aktuelles Interesse an einer Überprüfung mehr bestehe.

Vor dem Bundesgericht wiederholte der Mann seine Kritik am Hausverbot, als ob dieses noch in Kraft wäre. Er bezeichnete es als unverhältnismässiges «lebenslanges Verbot» und warf der Richterin vor, Beweise ignoriert und vorschnell entschieden zu haben. Ausserdem verlangte er die Aufhebung des Verbots – auch für seinen Sohn. Dabei ging er mit keinem Wort auf die eigentliche Frage ein, nämlich ob die Kantonsrichterin zu Recht festgestellt hatte, dass kein aktuelles Interesse mehr bestehe.

Genau das aber wäre nötig gewesen: Wer ein Urteil anficht, das eine Eingabe aus formellen Gründen abgewiesen hat, muss erklären, warum diese Abweisung falsch war – und nicht erneut in der Sache selbst argumentieren. Da der Mann dieser Anforderung nicht nachkam, trat das Bundesgericht auf seine Eingabe nicht ein. Gerichtskosten wurden ihm angesichts der Umstände keine auferlegt.

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Urteilsnummer: 2C_286/2026

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