Ein Sozialhilfeempfänger aus dem Kanton Aargau wollte gegen eine Entscheidung im Zusammenhang mit seiner Sozialhilfe klagen. Weil er die Kosten dafür nicht tragen konnte, beantragte er beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, das Verfahren kostenlos führen zu dürfen – also eine sogenannte unentgeltliche Rechtspflege. Das Gericht lehnte dieses Gesuch ab, weil es die Klage als aussichtslos beurteilte: Die Chancen, damit durchzukommen, seien deutlich geringer als das Risiko zu scheitern. Zudem setzte das Gericht dem Mann eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses.
Gegen diese Ablehnung gelangte der Sozialhilfeempfänger ans Bundesgericht. Er berief sich auf verschiedene Verfassungsrechte und behauptete, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verstosse dagegen. Dabei ging er jedoch nicht konkret auf die Begründung des Verwaltungsgerichts ein, sondern schilderte lediglich seine eigene Sichtweise und zählte Verfassungsartikel auf.
Das Bundesgericht liess die Eingabe nicht zu. Es hielt fest, dass es nicht genüge, einfach die eigene Meinung darzulegen und pauschal Verfassungsverletzungen zu behaupten. Wer eine Entscheidung eines kantonalen Gerichts anfechten wolle, müsse klar und detailliert aufzeigen, welche Rechte konkret verletzt worden seien und inwiefern dies der Fall sei. Diesen Anforderungen genügte die Eingabe des Sozialhilfeempfängers nicht.
Da das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintrat, muss der Sozialhilfeempfänger die Gerichtskosten von 200 Franken bezahlen – obwohl er auf Sozialhilfe angewiesen ist. Das Gericht betonte, dass in solchen Fällen kein Grund bestehe, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.