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Kirchensteuern zurückfordern ist nicht mehr möglich

Ein Mann wollte zu Unrecht bezahlte Kirchensteuern seit 2016 zurückfordern. Die Richter lehnten dies ab, weil er die Steuern damals nicht angefochten hatte.

Publikationsdatum: 04. Juni 2026

Ein Mann zog in den Kanton Thurgau und füllte beim Anmelden das Meldeformular falsch aus. Dadurch wurde er als Mitglied der Katholischen Landeskirche erfasst und bezahlte jahrelang Kirchensteuern. Im März 2025 wandte er sich an die Schlichtungsstelle der Landeskirche: Er wollte die Kirchensteuern ab 2016 zurückerhalten und künftig keine mehr bezahlen müssen.

Die Schlichtungsstelle erklärte sich für unzuständig, weil der Einzug von Kirchensteuern Sache der staatlichen Steuerbehörden sei – nicht der Kirche selbst. Die Rekurskommission der Landeskirche bestätigte dies und hielt fest, dass der Mann mit seinem Gesuch zugleich seinen Austritt aus der Landeskirche erklärt habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies seine Klage ebenfalls ab.

Das Bundesgericht bestätigte nun diesen Entscheid. Entscheidend ist dabei: Der Mann hatte die Kirchensteuern über Jahre hinweg akzeptiert, ohne sie je im ordentlichen Steuerverfahren anzufechten. Wer eine Steuerveranlagung nicht rechtzeitig bestreitet, kann sie nachträglich nur unter sehr engen Voraussetzungen noch anfechten lassen – etwa wenn neue Tatsachen auftauchen, die man vorher nicht kannte. Dass er möglicherweise nie Kirchenmitglied war, hätte er jedoch bereits damals geltend machen können und müssen. Weil er darauf verzichtet hatte, ist eine nachträgliche Rückforderung ausgeschlossen.

Das Bundesgericht hielt ausdrücklich fest, dass weder das Recht auf Religionsfreiheit noch andere Verfassungsrechte verlangen, dass die Frage der Kirchensteuerpflicht jederzeit und rückwirkend ausserhalb des normalen Steuerverfahrens aufgeworfen werden kann. Der Mann muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 9C_224/2026

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