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Hilfsmaurer erhält nach Unfall keine höheren Leistungen der Suva

Ein Hilfsmaurer legte nach einem Arbeitsunfall Einsprache gegen einen Suva-Entscheid ein, ohne diese ausreichend zu begründen. Das Bundesgericht entschied, dass die Suva die Einsprache zu Recht nicht behandelte.

Publikationsdatum: 04. Juni 2026

Ein Hilfsmaurer erlitt im Juli 2021 bei der Arbeit einen Unfall und zog sich dabei einen Knöchelbruch am linken Fuss zu. Die Suva übernahm die Behandlungskosten und zahlte Taggelder bis Ende März 2025. Im Mai 2025 sprach sie ihm eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 13 Prozent zu, verweigerte jedoch eine Integritätsentschädigung – also eine einmalige Zahlung für dauerhaften körperlichen Schaden.

Gegen diesen Entscheid erhob der Anwalt des Hilfsmaurer fristgerecht Einsprache. Darin verwies er auf ein ärztliches Gutachten der Suva und beanstandete die Berechnungsgrundlagen der Rente. Gleichzeitig bat er um eine Fristerstreckung von 30 Tagen, um die Einsprache nach Erhalt weiterer medizinischer Unterlagen zu ergänzen. Die Suva trat auf die Einsprache nicht ein, weil sie keine ausreichende Begründung enthielt. Das Waadtländer Kantonsgericht hob diesen Entscheid auf und wies die Suva an, die Einsprache inhaltlich zu prüfen.

Das Bundesgericht folgte dieser Einschätzung nicht. Es stellte fest, dass die Einsprache keine genügende Begründung enthielt: Der Anwalt hatte lediglich pauschal auf ein Arztgutachten verwiesen und angekündigt, später weitere Argumente nachzuliefern. Das reicht nicht aus. Eine Einsprache muss konkret darlegen, weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein soll – und nicht bloss die Absicht erkennen lassen, dies zu einem späteren Zeitpunkt zu tun. Zudem war dem Anwalt das Dossier seit Juni 2023 bekannt, sodass kein Grund bestand, warum er die Einsprache nicht rechtzeitig hätte begründen können.

Das Gericht betonte ausserdem, dass gesetzliche Fristen für Einsprachen nicht verlängert werden dürfen. Wer als professioneller Anwalt bewusst eine unbegründete Einsprache einreicht, um sich so mehr Zeit zu verschaffen, missbraucht das Recht. Eine solche Praxis würde das Begründungserfordernis vollständig aushöhlen. Die Suva hatte daher korrekt gehandelt, und der Hilfsmaurer muss die Verfahrenskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_681/2025

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