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Kein IV-Rentenanspruch: Antragsteller scheitert mit ungenügender Eingabe

Ein Mann wollte eine IV-Rente erstreiten, doch seine Eingabe ans Bundesgericht genügte den formalen Anforderungen nicht. Die Richter traten auf seine Beschwerde gar nicht erst ein.

Publikationsdatum: 04. Juni 2026

Ein Mann aus dem Kanton St. Gallen hatte bei der IV-Stelle eine Invalidenrente beantragt. Die Behörde lehnte den Antrag ab – gestützt auf ein Gutachten der estimed AG vom 5. Dezember 2023, das ihr als beweiskräftig galt. Das Gutachten kam zum Schluss, dass der Mann arbeitsfähig sei und keinen Anspruch auf eine Rente habe.

Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte im Januar 2026 diese Einschätzung. Der Mann zog den Fall daraufhin ans Bundesgericht weiter. In seiner Eingabe stellte er die Diagnosen und die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit im Gutachten in Frage und verwies auf abweichende medizinische Einschätzungen.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss konkret aufzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Gericht das Recht verletzt hat. Es reicht nicht, einfach eine andere Meinung zu vertreten oder auf abweichende Einschätzungen hinzuweisen, ohne sich mit den Argumenten des kantonalen Gerichts auseinanderzusetzen. Genau das hatte der Mann aber getan – seine Eingabe beschränkte sich auf allgemeine Kritik am Gutachten, ohne die Erwägungen des Versicherungsgerichts konkret zu widerlegen.

Da die Eingabe die inhaltlichen Mindestanforderungen nicht erfüllte, wurde sie im vereinfachten Verfahren abgewiesen. Der Mann erhält keine IV-Rente. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

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Urteilsnummer: 9C_137/2026

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