Eine Frau hatte im Dezember 1999 einen Unfall erlitten und litt in der Folge unter psychischen Beschwerden. Die Unfallversicherung Baloise anerkannte zwar körperliche Unfallfolgen und sprach ihr eine Integritätsentschädigung von 50 Prozent zu. Einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Leiden lehnte sie jedoch ab. Dagegen wehrte sich die Frau.
Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin wies ihre Klage teilweise ab: Es verneinte den Zusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden. Gleichzeitig verwies es die Frage der Invalidenrente – also wie hoch diese aufgrund der körperlichen Unfallfolgen ausfallen soll – zurück an die Baloise, damit diese darüber noch entscheide. Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht und verlangte eine Invalidenrente von mindestens 70 Prozent sowie eine höhere Integritätsentschädigung und die Übernahme aller Behandlungskosten.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass das kantonale Urteil noch kein abschliessendes Urteil sei, weil die Frage der Invalidenrente noch offen ist und von der Baloise erst noch entschieden werden muss. Solange das Verfahren nicht vollständig abgeschlossen ist, kann das Bundesgericht grundsätzlich nicht angerufen werden – es sei denn, die Beschwerdeführerin zeigt auf, dass ihr durch das Zuwarten ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil entsteht. Dies hatte die Frau in ihrer Eingabe jedoch nicht dargelegt.
Die Frau ist damit nicht endgültig abgewiesen. Sie kann die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychischen Beschwerden erneut vor Bundesgericht bringen, sobald das gesamte Verfahren – also auch die Frage der Invalidenrente – abgeschlossen ist. Gerichtskosten wurden keine erhoben.