Ein Mann aus dem Kanton Genf hat über Jahre hinweg zahlreiche Gerichtsverfahren angestrengt – sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen. Ende Oktober 2025 wandte er sich erneut ans Bundesgericht und beklagte, die Genfer Strafkammer verweigere ihm eine Antwort auf sein Gesuch um Wiederaufnahme eines Strafverfahrens vom Juli 2025. Ausserdem verlangte er unter anderem die Rückgabe seines Eigentums, die Einziehung von Vermögenswerten Dritter sowie die Aufhebung mehrerer früherer Bundesgerichtsurteile.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass die Genfer Strafkammer dem Mann sehr wohl geantwortet hatte: Im September 2025 verwies sie auf ein Urteil vom Juni 2025, und im Oktober 2025 teilte sie ihm mit, er bringe keine neuen Argumente vor, die eine erneute Wiederaufnahme rechtfertigen würden. Von einer Justizverweigerung – also einer ungerechtfertigten Untätigkeit der Behörde – konnte damit keine Rede sein. Der Mann hatte auch nicht ausreichend begründet, weshalb das Gericht dennoch hätte eingreifen sollen.
Die weiteren Anträge des Mannes scheiterten ebenfalls. Die Forderung nach Rückgabe seines Eigentums sowie nach Entschädigung für erlittene Schäden gehörte nicht in dieses Verfahren. Die Aufhebung früherer Bundesgerichtsurteile ist grundsätzlich nicht möglich, da das Bundesgericht nicht über seine eigenen rechtskräftigen Entscheide urteilt. Das Gericht verwies zudem darauf, dass es diese Fragen bereits in früheren Verfahren behandelt hatte.
Das Bundesgericht stellte ausdrücklich fest, dass der Mann in den vergangenen Jahren eine ungewöhnlich hohe Zahl von Beschwerden und Revisionsgesuchen eingereicht hat, die als missbräuchlich und querulatorisch einzustufen sind. Es warnte ihn, künftige Eingaben dieser Art ohne weitere Behandlung und ohne Kostenfolge abzulegen. Für das aktuelle Verfahren muss er Gerichtskosten von 800 Franken tragen.