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Beschuldigter darf keinen Anwalt bei psychiatrischer Begutachtung dabeihaben

Ein wegen Vergewaltigung beschuldigter IV-Rentner wollte seinen Verteidiger bei der Psychiatrie-Untersuchung dabei haben. Das Bundesgericht lehnte dies ab.

Publikationsdatum: 04. Juni 2026

Die Staatsanwaltschaft Bischofszell ermittelt gegen einen heute 43-jährigen IV-Rentner wegen des Verdachts der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung. Er soll im Mai 2024 eine damals 15-jährige Bekannte, die bei ihm übernachtete, missbraucht haben. Der Beschuldigte leidet an einer psychischen Erkrankung und lebte zum Tatzeitpunkt in einer eigenen Wohnung, die einer sozialpsychiatrischen Institution angegliedert war. Während der Untersuchungshaft musste er vorübergehend in eine psychiatrische Klinik verlegt werden.

Im Rahmen des Strafverfahrens ordnete die Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Gutachten an. Der Verteidiger des Beschuldigten beantragte, bei der psychiatrischen Untersuchung seines Mandanten anwesend sein zu dürfen. Die Staatsanwaltschaft lehnte dies ab, das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte diese Entscheidung. Daraufhin gelangte der Beschuldigte ans Bundesgericht.

Die Bundesrichter hielten fest, dass es grundsätzlich keinen Anspruch darauf gibt, dass ein Verteidiger bei einer psychiatrischen Begutachtung anwesend ist. Nur in begründeten Ausnahmefällen – etwa wenn die Verteidigungsrechte des Beschuldigten sonst nicht wirksam wahrgenommen werden können – wäre eine Ausnahme denkbar. Das Gericht betonte zudem, dass eine Anwesenheit des Verteidigers die fachgerechte psychiatrische Untersuchung beeinträchtigen könnte.

Im konkreten Fall sah das Bundesgericht keinen solchen Ausnahmefall. Der Beschuldigte hatte in drei früheren Einvernahmen gezeigt, dass er dem Gespräch gut folgen, sein Recht zu schweigen selbstständig ausüben und sich klar äussern konnte. Sein Anwalt hatte dabei nie eingreifen müssen. Die blosse Möglichkeit, dass der Beschuldigte während der Begutachtung in eine psychische Krise geraten könnte, reichte dem Gericht nicht aus, um eine Ausnahme zu rechtfertigen. Die Klage wurde abgewiesen, der Beschuldigte muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_1349/2025

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