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Fahrer bleibt ohne Führerausweis nach Drogenfahrt mit Lieferwagen

Ein Aargauer verlor seinen Führerausweis wegen Fahrens unter Drogeneinfluss. Seine Klage scheiterte, weil er eine Gebühr nicht bezahlte.

Publikationsdatum: 04. Juni 2026

Im Oktober 2024 wurde ein Aargauer dabei erwischt, wie er mutmasslich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln einen Lieferwagen fuhr. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog ihm daraufhin vorläufig den Führerausweis und ordnete eine medizinische Untersuchung an, um abzuklären, ob er überhaupt noch fahrtauglich ist. Im März 2025 wurde ihm der Ausweis dann definitiv auf unbestimmte Zeit entzogen – so lange, bis er eine solche Untersuchung erfolgreich absolviert.

Der Mann wollte sich dagegen wehren und zog den Fall vor das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses verlangte von ihm einen Kostenvorschuss von 1100 Franken. Sein Antrag, von dieser Zahlung befreit zu werden, wurde sowohl vom Verwaltungsgericht als auch vom Bundesgericht abgelehnt. Im Februar 2026 setzte das Verwaltungsgericht ihm eine letzte Frist von zehn Tagen, um den Betrag zu bezahlen. Die entsprechende Mitteilung wurde ihm per Einschreiben zugestellt, doch er holte das Schreiben bei der Post nicht ab. Rechtlich gilt ein solches Schreiben nach sieben Tagen dennoch als zugestellt.

Da der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde, trat das Verwaltungsgericht im März 2026 gar nicht erst auf seine Klage ein. Der Aargauer wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. Dort brachte er unter anderem vor, die Pflicht zur Vorauszahlung verletze sein Recht auf Zugang zur Justiz. Das Bundesgericht liess dieses Argument jedoch nicht gelten: Es hatte dieselbe Frage bereits im Januar 2026 geprüft und zugunsten des Vorschusses entschieden. Zudem begründete der Mann seine Eingabe nicht ausreichend – er erklärte nicht konkret, inwiefern das Verwaltungsgericht einen Fehler gemacht haben soll.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Immerhin verzichtete es darauf, dem Aargauer Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sein Führerausweis bleibt damit weiterhin eingezogen, bis er die geforderte medizinische Untersuchung zur Fahreignung vorweisen kann.

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Urteilsnummer: 1C_210/2026

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