An einem Dezemberabend im Jahr 2013 traf sich ein damals 25-jähriger Mann mit einem 13-jährigen Mädchen zu einem ersten Date auf einem abgelegenen, dunklen Parkplatz. Die beiden hatten sich zuvor über Nachrichten kennengelernt, das Mädchen hatte Vertrauen zu ihm aufgebaut und war in ihn verliebt. Was als erstes Treffen begann, endete mit einer Vergewaltigung: Der Mann küsste das Mädchen gegen ihren Willen, griff ihr in den Intimbereich und vollzog schliesslich den Geschlechtsverkehr, obwohl sie sich mehrfach zu wehren versuchte – durch Wegdrehen des Kopfes, Wegziehen der Hände und den Versuch, sich zu entfernen. Als sie flüchten wollte, hielt er sie am Handgelenk fest. Schliesslich gab das Mädchen seinen Widerstand auf und verfiel in eine Schockstarre.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Mann 2024 wegen Vergewaltigung und sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 28 Monate bedingt ausgesetzt wurden. Zudem wurde er verpflichtet, dem Opfer rund 2'200 Franken Schadenersatz und 20'000 Franken Genugtuung zu zahlen. Das Zürcher Obergericht bestätigte dieses Urteil Ende 2025 vollumfänglich.
Der Verurteilte zog den Fall weiter und argumentierte, die Verurteilung wegen Vergewaltigung sei nicht gerechtfertigt. Er bestritt, eine psychische Drucksituation geschaffen zu haben, und verwies darauf, dass der Altersunterschied bereits vor der Tat bestanden habe und das Mädchen naheliegende Schutzmöglichkeiten nicht genutzt habe. Die obersten Richter wiesen diese Argumente ab. Sie hielten fest, dass das Gericht alle Umstände zu Recht gesamthaft gewürdigt hatte: das kindliche Alter und die sexuelle Unerfahrenheit des Opfers, das aufgebaute Vertrauensverhältnis, den unbekannten und abgelegenen Ort sowie das dominante und rücksichtslose Vorgehen des Mannes. Entscheidend sei nicht, dass er den Altersunterschied nicht selbst geschaffen habe – sondern dass er die besondere Verletzlichkeit des Mädchens durch sein Verhalten gezielt ausgenutzt habe.
Die Richter bestätigten damit, dass die Aufgabe des Widerstands durch das Opfer angesichts der ausweglosen Situation verständlich war und keineswegs auf Einverständnis hindeutete. Der Verurteilte muss nun auch die Gerichtskosten von 3'000 Franken für das letzte Verfahren tragen.