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Staplerfahrer bekommt nach Schulterverletztung keine Suva-Leistungen

Ein Staplerfahrer verletzte sich 2017 beim Umzug an beiden Schultern. Die Suva muss nicht zahlen – die Schäden gelten als degenerativ bedingt.

Publikationsdatum: 04. Juni 2026

Ein 1975 geborener Staplerfahrer meldete im Dezember 2017, er habe sich im Juli desselben Jahres beim Umzug beide Schultern überbelastet. Die Suva lehnte eine Leistungspflicht ab: Die Schulterschäden seien nicht auf das Ereignis zurückzuführen, sondern durch Verschleiss entstanden. Auf bereits erbrachte Leistungen verzichtete die Suva auf eine Rückforderung.

Der Staplerfahrer wehrte sich gegen diesen Entscheid. Das Bundesgericht hiess seine Klage im Jahr 2020 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung zurück. Die Suva holte daraufhin ein unabhängiges Gutachten eines Facharztes für orthopädische Chirurgie ein. Dieser kam zum Schluss, dass die festgestellten Schäden an den Schultersehnen typisch degenerativ seien. Zudem sei die geschilderte Bewegung – das Abfangen von Möbeln mit horizontal ausgestreckten Armen – nicht geeignet gewesen, die Schultern strukturell zu schädigen. Als zusätzlichen Faktor nannte der Gutachter das frühere Tischtennis-Spiel des Mannes.

Der Staplerfahrer wandte ein, der Gutachter habe seinem längst aufgegebenen Hobby zu viel Gewicht beigemessen, ohne ihn überhaupt nach dem tatsächlichen Ausmass dieser Aktivität zu befragen. Die Suva liess den Gutachter daraufhin ergänzend Stellung nehmen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau und schliesslich auch das Bundesgericht folgten dieser Argumentation nicht. Die Lokalisation der Schäden innerhalb der Schultersehnen sowie das Fehlen weiterer Verletzungen, die bei einer starken äusseren Krafteinwirkung zu erwarten gewesen wären, sprächen klar gegen eine unfallbedingte Ursache. Der Einwand gegen das Tischtennis-Spiel sei ein inhaltlicher Kritikpunkt, begründe aber keine Voreingenommenheit des Gutachters.

Das Bundesgericht wies die Klage des Staplerfahrers ab. Dieser muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_213/2025

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