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Stadt St. Gallen muss Begegnungszone nochmals prüfen

Die Stadt St. Gallen wollte eine Begegnungszone durchsetzen – und scheiterte vor Gericht. Nun muss der Stadtrat die Verhältnismässigkeit der Verkehrsanordnung neu beurteilen.

Publikationsdatum: 04. Juni 2026

Im Mai 2024 beschloss der Stadtrat der Stadt St. Gallen, das Gebiet «Bitzi» als Begegnungszone auszuweisen. Gegen diese Verkehrsanordnung legte ein Anwohner Einsprache beim kantonalen Sicherheits- und Justizdepartement ein. Das Departement gab ihm recht: Es hob den Beschluss des Stadtrats auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung zurück. Der Stadtrat müsse dabei insbesondere untersuchen, ob die Massnahme verhältnismässig sei.

Die Stadt St. Gallen akzeptierte diesen Entscheid nicht und zog ihn weiter ans Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses wies die Beschwerde der Stadt im März 2026 ab. Daraufhin gelangte die Politische Gemeinde St. Gallen ans Bundesgericht und verlangte, die Entscheide des Departements und des Verwaltungsgerichts aufzuheben.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Stadt jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um sogenannte Zwischenentscheide – also Entscheide, die das Verfahren noch nicht abschliessen, sondern die Sache zur weiteren Beurteilung zurückweisen. Solche Entscheide können vor Bundesgericht nur unter engen Voraussetzungen angefochten werden, etwa wenn der betroffenen Partei ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Stadt St. Gallen legte in ihrer Eingabe nicht dar, weshalb diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen – und das Bundesgericht sah dies auch nicht als offensichtlich an.

Das Verfahren geht damit zurück an den Stadtrat St. Gallen, der die Begegnungszone «Bitzi» nun unter sorgfältiger Abwägung aller Interessen neu beurteilen muss. Kosten wurden der Stadt keine auferlegt.

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Urteilsnummer: 1C_211/2026

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