Der Gemeinderat einer Baselbieter Gemeinde kündigte einem Gemeindeverwalter, der seit Mai 2019 angestellt war, im Mai 2025 ordentlich per Ende November 2025. Der Betroffene wehrte sich dagegen beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und beantragte, dass die Kündigung bis zum Abschluss des Verfahrens nicht vollzogen werden dürfe. Die zuständige kantonale Direktion lehnte dieses Gesuch ab.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft gab dem Gemeindeverwalter in diesem Punkt recht: Es ordnete an, dass die Kündigung vorläufig nicht vollzogen werden darf, und verpflichtete den Regierungsrat sowie die Gemeinde, die Verfahrenskosten je zur Hälfte zu tragen. Ausserdem sprach das Gericht dem Gemeindeverwalter eine Entschädigung von rund 4'260 Franken zu – ebenfalls je hälftig aufgeteilt auf Regierungsrat und Gemeinde.
Damit war der Gemeindeverwalter nicht zufrieden. Er gelangte ans Bundesgericht und verlangte eine höhere Entschädigung von rund 7'600 Franken, hilfsweise rund 6'400 Franken. Zuvor hatte er erfolglos versucht, die Frist für seine Eingabe verlängern zu lassen – was gesetzlich nicht möglich ist.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es begründete dies damit, dass es sich beim angefochtenen Entscheid über die Entschädigungsregelung um einen sogenannten Zwischenentscheid handle, der keinen dauerhaften Nachteil verursache: Der Gemeindeverwalter könne die Frage der Entschädigung zu einem späteren Zeitpunkt – nach dem abschliessenden Urteil in der Hauptsache – noch anfechten. Eine sofortige Anfechtung beim Bundesgericht sei daher unzulässig. Der Gemeindeverwalter muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.