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Angeklagter scheitert mit Befangenheitsantrag gegen Winterthurer Richter

Ein Angeklagter wollte die Richter seines Strafverfahrens wegen Befangenheit ablehnen. Die obersten Richter wiesen den Antrag ab.

Publikationsdatum: 04. Juni 2026

Die Staatsanwaltschaft Winterthur hatte zunächst versucht, einen Betrugsfall im sogenannten abgekürzten Verfahren zu erledigen – einer vereinfachten Form des Strafverfahrens, bei der Angeklagter und Staatsanwaltschaft eine Einigung anstreben. Das Bezirksgericht Winterthur genehmigte die Anklage jedoch nicht und wies den Fall zurück. Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft im Juni 2025 erneut Anklage, diesmal im ordentlichen Verfahren. Als die Zusammensetzung des Gerichts bekanntgegeben wurde, beantragte der Angeklagte den Ausstand aller beteiligten Richterinnen und Richter.

Zur Begründung verwies er darauf, dass sich in den Akten des neuen Verfahrens noch Dokumente aus dem gescheiterten abgekürzten Verfahren befänden – konkret eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit damaligen Strafanträgen sowie eine E-Mail der früheren Verfahrensleitung. Er argumentierte, die Richter seien dadurch voreingenommen. Das Zürcher Obergericht wies den Antrag ab, worauf der Angeklagte ans Bundesgericht gelangte.

Die obersten Richter bestätigten den Entscheid des Obergerichts. Sie hielten fest, dass keines der betroffenen Gerichtsmitglieder am früheren abgekürzten Verfahren beteiligt gewesen sei. Zudem habe das Bundesgericht bereits früher entschieden, dass selbst eine direkte Mitwirkung in einem gescheiterten abgekürzten Verfahren keinen Ausstandsgrund darstelle. Von Richterinnen und Richtern könne erwartet werden, dass sie zwischen verwertbaren und nicht verwertbaren Beweisen unterscheiden und ihr Urteil ausschliesslich auf erstere stützen. Sollte dies im Urteil nicht überzeugend begründet werden, könne dies später mit einem Rechtsmittel beanstandet werden.

Das Bundesgericht wies auch das Gesuch des Angeklagten um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Der Angeklagte muss Gerichtskosten von 1200 Franken tragen, wobei seiner finanziellen Lage mit einem reduzierten Betrag Rechnung getragen wurde.

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Urteilsnummer: 7B_1310/2025

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