Ein Mann wollte als Zuschauer an einer Berufungsverhandlung des Berner Obergerichts teilnehmen, wurde aber abgewiesen. Der Verhandlungssaal bot nur Platz für rund drei Zuschauer, und das Gericht liess maximal fünf Personen zu. Kurz vor der Verhandlung hatten sich überraschend elf bis dreizehn Personen als Zuschauer angemeldet – viel zu kurzfristig, um noch einen grösseren Saal zu organisieren. Der einzige grosse Saal im Haus war bereits für eine andere Verhandlung reserviert.
Der abgewiesene Zuschauer zog den Fall durch mehrere Instanzen bis vor das Bundesgericht. Er machte geltend, sein Recht auf freie Informationsbeschaffung und der Grundsatz der Justizöffentlichkeit – also das Recht der Bevölkerung, Gerichtsverhandlungen beizuwohnen – seien verletzt worden. Das Bundesgericht prüfte die Angelegenheit, obwohl die Verhandlung längst stattgefunden hatte, weil die aufgeworfenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind und sich jederzeit wieder stellen könnten.
Die Bundesrichter kamen zum Schluss, dass das Obergericht korrekt gehandelt hat. Entscheidend war, dass niemand im Vorfeld persönlich sein Interesse an der Teilnahme angemeldet hatte und in derselben Sache bereits Urteile anderer Gerichte ergangen waren. Das Obergericht musste daher nicht mit grossem Publikumsandrang rechnen und durfte einen kleinen Saal einplanen. Dass es kurzfristig keinen grösseren Saal mehr organisieren konnte, sei unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Zudem erfolgte die Auswahl der zugelassenen Zuschauer nicht willkürlich: Medienschaffende und Vertrauenspersonen des Angeklagten erhielten den Vortritt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Da der Zuschauer nicht anwaltlich vertreten war und keine besonderen Auslagen nachweisen konnte, erhielt er keine Entschädigung. Gerichtskosten wurden ihm keine auferlegt, weil ihm die Bundesrichter die unentgeltliche Rechtspflege gewährten.