Ein Landwirt und sein Sohn beantragten 2022 eine Baubewilligung für eine landwirtschaftliche Biogasanlage auf einem Grundstück in Merlischachen im Kanton Schwyz. Zwei Nachbarn – eine Privatperson und eine Erbengemeinschaft – wehrten sich dagegen und erhoben Einsprache. Die kantonalen Behörden erteilten die Baubewilligung dennoch, und auch der Regierungsrat des Kantons Schwyz wies die Einwände der Nachbarn ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gab den Nachbarn daraufhin teilweise recht: Es hob die Baubewilligung auf und schickte den Fall zur erneuten Prüfung an die zuständige Baubewilligungsbehörde zurück. Grund dafür war, dass bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden war, dass das Bauprojekt sogenannte Fruchtfolgeflächen beansprucht – also besonders wertvolles Ackerland, das grundsätzlich geschützt ist. Ausserdem waren die eingereichten Baupläne und Unterlagen nach einer Überarbeitung des Projekts teilweise widersprüchlich.
Die Nachbarn waren mit diesem Entscheid nicht zufrieden: Sie wollten, dass das Bundesgericht die Sache nochmals aufrollt. Das Bundesgericht lehnte es jedoch ab, auf die Eingabe überhaupt einzutreten. Der Grund: Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, weil das Verwaltungsgericht den Fall lediglich zur Neubeurteilung zurückgewiesen hat. Solche Zwischenentscheide können beim Bundesgericht nur in Ausnahmefällen angefochten werden – etwa wenn den Betroffenen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies war hier nicht erkennbar, und die Nachbarn hatten auch keine entsprechende Begründung geliefert.
Die Nachbarn müssen nun abwarten, bis die Baubewilligungsbehörde erneut entschieden hat. Erst gegen einen solchen abschliessenden Entscheid wäre allenfalls wieder der Weg ans Bundesgericht offen. Die Gerichtskosten von 2000 Franken gehen zu ihren Lasten.