Seit 2019 versuchen Einwohnerinnen und Einwohner der Waadtländer Gemeinde Etagnières, per Volksinitiative zu regeln, wo Mobilfunkantennen aufgestellt werden dürfen. Zwei frühere Anläufe scheiterten, weil die vorgeschlagenen Regeln faktisch das gesamte Baugebiet für Antennen gesperrt hätten – was gegen Bundesrecht verstösst. Im April 2024 reichten die Initianten einen dritten Anlauf ein, diesmal unter dem Titel «Pour une réglementation des installations de téléphonie mobile à Etagnières». Der neue Vorschlag legt eine Rangfolge von Standortzonen fest: Zuerst sollen Antennen in Gewerbe- und öffentlichen Zonen errichtet werden, bevor Wohnzonen in Frage kommen.
Die Gemeindeverwaltung Etagnières erklärte auch diese Initiative für ungültig – diesmal aber nicht wegen eines Verstosses gegen Bundesrecht, sondern aus formalen Gründen. Sie argumentierte, die Initiative hätte lediglich allgemeine Ziele formulieren dürfen, anstatt einen fertig ausgearbeiteten Gesetzestext vorzulegen. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diese Einschätzung.
Das Bundesgericht sah das anders. Es prüfte das massgebende kantonale Gesetz über die politischen Rechte sorgfältig und kam zum Schluss: Die Pflicht, eine Initiative nur in allgemeinen Begriffen zu formulieren, gilt gemäss dem Gesetz lediglich für bestimmte Arten von Volksbegehren – etwa solche, die konkrete Bauprojekte oder das Funktionieren der Gemeindebehörden betreffen. Für Initiativen, die eine Änderung eines Gemeindereglements verlangen, gilt diese Einschränkung hingegen nicht. Da der Vorschlag der Initianten genau dies bezweckt – nämlich einen neuen Artikel ins kommunale Bau- und Planungsreglement einzufügen –, war die Forderung nach einer allgemein gehaltenen Formulierung gesetzlich nicht gedeckt.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Die Gemeindeverwaltung muss die Verfahrenskosten von 3000 Franken tragen. Ob die Initiative inhaltlich mit dem Bundesrecht vereinbar ist, bleibt offen – das Kantonsgericht muss dies nun erneut prüfen.