Ein Ehepaar aus Zürich wollte auf seinem Grundstück in der Wohnzone eine bestehende oberirdische Garage zu einer Tiefgarage mit vier Einstellplätzen erweitern. Das Vorhaben sah zudem einen unterirdischen Tunnel vor, der die neue Garage mit dem Wohnhaus verbinden sollte. Ein Teil der geplanten Anlage hätte im sogenannten Baulinienbereich entlang der Hofstrasse zu liegen gekommen – also in jenem Streifen, der für einen möglichen künftigen Strassenausbau freigehalten werden muss.
Die Baubehörde der Stadt Zürich verweigerte die Bewilligung. Sie argumentierte, die Tiefgarage liesse sich im Fall eines Strassenausbaus nicht ohne Weiteres rückbauen – anders als einfachere Bauten wie Pergolen, Gartenhäuser oder Parkplätze, die im Baulinienbereich unter Umständen geduldet werden. Das Interesse der Stadt an einem problemlosen Ausbau der Hofstrasse überwiege das Interesse der Hauseigentümer an vier zusätzlichen Einstellplätzen. Sowohl das Baurekursgericht als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stützten diesen Entscheid.
Das Ehepaar zog den Fall weiter und machte geltend, es gebe auf dem Grundstück keinen alternativen Standort für die Garage. Zudem versuchten sie, das Vorhaben als zulässige Erweiterung des bestehenden Gebäudes darzustellen. Die obersten Richter liessen diese Argumente nicht gelten. Sie hielten fest, dass die Baubehörden ihr Ermessen korrekt ausgeübt hätten. Eine Tiefgarage mit vier Einstellplätzen sei deutlich schwieriger rückzubauen als die Bauten, die im Baulinienbereich üblicherweise toleriert werden. Die geplante Erweiterung gehe weit über das hinaus, was als zulässige Weiterentwicklung des bestehenden Bestandes gelten könne – sie komme faktisch einem Neubau gleich.
Die Hauseigentümer erhalten damit keine Baubewilligung für ihr Projekt und müssen zudem die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen.