Ein Elternpaar aus dem Kanton Waadt wurde per Sofortmassnahme vom 30. März 2026 verpflichtet, das Kinderspital nur zu Zeiten zu besuchen, die von der zuständigen Kinder- und Jugendbehörde (DGEJ) genehmigt wurden. Ausnahmen galten lediglich für Notfallsituationen und geplante medizinische Termine. Die Massnahme wurde auf Antrag einer dritten Partei – mutmasslich einer Behörde oder einer weiteren betroffenen Person – angeordnet.
Die Eltern wehrten sich umgehend: Bereits am 31. März 2026 verlangten sie die sofortige Aufhebung der Massnahme, beantragten die Ablehnung der zuständigen Richterin wegen Befangenheit und forderten freien Zugang zu ihrem Kind. Ihr Gesuch wurde von der Richterin am 1. April 2026 abgewiesen. Auch das Waadtländer Kantonsgericht erklärte ihren Weiterzug am 9. April 2026 für unzulässig.
Daraufhin gelangten die Eltern ans Bundesgericht. Dieses trat auf ihre Eingabe jedoch nicht ein. Der Grund: Gegen vorläufige Sofortmassnahmen – sogenannte superprovisionnelle Massnahmen – ist der Weg ans Bundesgericht grundsätzlich versperrt, solange das kantonale Verfahren noch läuft. Die Eltern hätten zunächst die ordentliche Anhörung vor dem Kantonsgericht abwarten müssen, die für den 26. Mai 2026 angesetzt war. Dort hätten die Sofortmassnahmen durch reguläre vorsorgliche Massnahmen ersetzt werden können.
Das Bundesgericht wies auch das Gesuch der Eltern um unentgeltliche Rechtspflege ab, da ihre Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Verfahrenskosten von 500 Franken wurden den Eltern gemeinsam auferlegt.