Das Bundesamt für Polizei (fedpol) hat einen 2003 geborenen österreichischen Staatsangehörigen aus der Schweiz ausgewiesen und ihm ein 18-jähriges Einreiseverbot auferlegt. Grund dafür ist seine mutmassliche Verstrickung im Umfeld von IS-Sympathisanten sowie seine eigene, mehrfach geäusserte Unterstützung des IS-Gedankenguts. Gegen diese Verfügung wehrte sich der junge Mann vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte er, die Prozesskosten müssten nicht von ihm getragen werden, da er mittellos sei. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte dieses Gesuch ab: Es kam zum Schluss, dass seine Klage gegen die Ausweisung und das Einreiseverbot wenig Aussicht auf Erfolg habe. Zudem forderte es ihn auf, bis Ende Mai 2026 einen Kostenvorschuss von 1'500 Franken zu leisten. Gegen diesen Entscheid gelangte der Österreicher – vertreten durch seinen Vater – ans Bundesgericht.
Dort machte er geltend, er könne den Kostenvorschuss nicht bezahlen, weil seine Ersparnisse von der Bundesanwaltschaft gesperrt worden seien. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts – nämlich dass seine Klage aussichtslos sei – lieferte er jedoch nicht. Genau das wäre aber notwendig gewesen: Wer vor Bundesgericht einen solchen Entscheid anficht, muss konkret darlegen, weshalb die Vorinstanz falsch entschieden hat.
Da die Eingabe diese Anforderungen nicht erfüllte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.