Ein 1991 geborener Mann mit Trisomie 21 und Zöliakie bezieht eine ganze IV-Rente sowie eine Entschädigung für seine mittelschwere Hilflosigkeit. Zusätzlich hat er Anspruch auf einen sogenannten Assistenzbeitrag – eine Leistung der Invalidenversicherung, die es Betroffenen ermöglicht, zu Hause zu leben und sich von einer Privatperson unterstützen zu lassen. Strittig war, wie viele Stunden monatlich für ausserhäusliche Aktivitäten wie Freizeitgestaltung und ehrenamtliche Tätigkeiten anzurechnen sind.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hatte den Assistenzbedarf anhand eines standardisierten Berechnungsinstruments namens FAKT2 ermittelt und dem Mann ab August 2023 einen Beitrag von rund 670 Franken pro Monat zugesprochen. Das kantonale Versicherungsgericht erhöhte diesen Betrag deutlich auf rund 1'560 Franken monatlich. Es begründete dies damit, der Mann habe bei der Abklärung einen zu selbstständigen Eindruck hinterlassen – aufgrund seiner Schauspielausbildung sei er gewohnt, in verschiedene Rollen zu schlüpfen. Ausserdem orientierte das Gericht den Beitrag am jeweiligen Höchstwert der Bedarfsstufen.
Das Bundesgericht hob diesen Entscheid nun auf. Es stellte fest, dass das kantonale Gericht die vorgeschriebene Berechnungsmethode umgangen hatte: Statt die in FAKT2 für jede einzelne Tätigkeit hinterlegten Minutenwerte zu verwenden, griff es direkt auf die Maximalwerte der jeweiligen Bedarfsstufen zurück. Das sei nicht zulässig, weil das standardisierte Verfahren gerade eine rechtsgleiche Behandlung aller Betroffenen sicherstellen soll. Individuelle Anpassungen seien zwar möglich, müssten aber auf klar erkennbaren Fehleinschätzungen der Abklärungsperson beruhen – solche lagen hier nicht vor.
Zudem beanstandeten die Richter, dass das Versicherungsgericht beim Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht genau geprüft hatte, welche Engagements des Mannes überhaupt regelmässig ausgeübt werden und damit anrechenbar sind. Die IV-Stelle hatte zu Recht nur die Vorstandstätigkeit in einem Kulturverein berücksichtigt. Die übrigen Aktivitäten seien unregelmässig oder aus medizinischer Sicht ungeeignet. Damit bleibt es beim ursprünglichen Assistenzbeitrag von rund 670 Franken pro Monat. Die Verfahrenskosten von 500 Franken trägt der Mann.