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Akteneinsicht in Pachtvertrag bleibt verwehrt wegen zu später Klage

Ein Mann wollte von der Zürcher Baudirektion einen Pachtvertrag einsehen. Seine Klage kam zu spät – die Richter traten nicht darauf ein.

Publikationsdatum: 03. Juni 2026

Im März 2022 stellte ein Mann ein Gesuch an die Baudirektion des Kantons Zürich, gestützt auf das kantonale Informations- und Datenschutzgesetz. Er wollte Zugang zu amtlichen Dokumenten, konkret zum vollständigen Pachtvertrag «Menzihof». Die Baudirektion gewährte ihm den Zugang jedoch nur teilweise. Der Mann wehrte sich dagegen und gelangte an den Regierungsrat des Kantons Zürich, der sein Anliegen im Juli 2024 ebenfalls abwies.

Daraufhin erhob er Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses trat jedoch nicht auf die Eingabe ein, weil sie zu spät eingereicht worden war. Das Gericht stellte fest, dass der Entscheid des Regierungsrats dem Mann rechtlich bereits am 17. Juli 2024 als zugestellt galt – auch wenn er ihn möglicherweise erst später tatsächlich erhalten hatte. Da er seine Beschwerde erst am 28. September 2024 der Post übergab, war die Frist bereits abgelaufen. Die Verfahrenskosten wurden ihm auferlegt.

Gegen diesen Entscheid wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Er kritisierte die Anwendung der sogenannten Zustellfiktion – also die Regel, wonach ein Dokument nach einer bestimmten Frist als zugestellt gilt, auch wenn es nicht persönlich entgegengenommen wurde – als bundesrechtswidrig. Zudem verlangte er, dass ihm der Pachtvertrag vollständig herausgegeben werde.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es befand, dass der Mann zwar Kritik äusserte, sich aber nicht hinreichend konkret mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt hatte. Seine Eingabe genügte den formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Zudem ging sein Antrag auf Herausgabe des Pachtvertrags über das hinaus, was in diesem Verfahren überhaupt geprüft werden konnte – denn es ging einzig um die Frage, ob das Verwaltungsgericht die Beschwerde zu Recht wegen Verspätung abgewiesen hatte. Kosten wurden dem Mann keine auferlegt.

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Urteilsnummer: 1C_258/2026

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