Die Kantonspolizei Zürich verhängte im Januar 2026 gegen einen Mann ein Kontaktverbot sowie ein Betretverbot für den Wohnort einer anderen Person – gestützt auf das kantonale Gewaltschutzgesetz. Die Massnahmen galten zunächst für 14 Tage. Auf Ersuchen der geschützten Person verlängerte das zuständige Gericht in Dietikon die Verbote vorläufig und später definitiv bis zum 25. April 2026. Der Betroffene hatte dagegen Einsprache erhoben, war damit aber gescheitert.
In der Folge zog der Mann den Fall ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies seine Klage ab und auferlegte ihm Gerichtskosten von rund 1'100 Franken. Daraufhin wandte er sich ans Bundesgericht. Er verlangte, die Massnahmen seien rückwirkend auf Ende Februar 2026 zu begrenzen, und er sei von den Gerichtskosten zu befreien.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Der entscheidende Grund: Die Verbote waren bereits abgelaufen, bevor der Mann seine Klage in Lausanne einreichte. Wer eine Massnahme anfechten will, muss ein aktuelles Interesse daran haben – das heisst, die Massnahme muss zum Zeitpunkt der Klage noch wirksam sein. Da dies hier nicht der Fall war, hatte das Gericht keine Grundlage, um inhaltlich zu urteilen. Eine Ausnahme, die das Gericht in seltenen Fällen gewährt, wenn grundsätzliche Rechtsfragen von öffentlichem Interesse zu klären wären, lag nach Ansicht der Richter nicht vor.
Auch sein Antrag auf Befreiung von den Gerichtskosten blieb erfolglos. Zwar können Kostenentscheide grundsätzlich auch dann noch angefochten werden, wenn das eigentliche Verfahren bereits erledigt ist. Doch der Mann begründete seinen Antrag allein damit, dass er in der Hauptsache Recht haben sollte – und nicht mit einem eigenständigen Fehler bei der Kostenregelung. Zudem setzte er sich in seiner Eingabe inhaltlich kaum mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, was ebenfalls ein Grund gewesen wäre, die Klage abzuweisen. Das Bundesgericht erhob seinerseits keine Verfahrenskosten.