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Autofahrer bleibt ohne Führerausweis und ohne Prozesskostenhilfe

Einem Aargauer wurde der Führerausweis 2015 dauerhaft entzogen. Sein Gesuch um kostenlose Rechtsvertretung vor Gericht wurde nun auch vom höchsten Gericht nicht unterstützt.

Publikationsdatum: 03. Juni 2026

Einem Autofahrer aus dem Kanton Aargau wurde im Oktober 2015 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Seither kämpft er vor verschiedenen Behörden und Gerichten um dessen Rückgabe. Das Strassenverkehrsamt hatte die Wiedererteilung an Bedingungen geknüpft: Der Mann müsste eine Verkehrstherapie absolvieren und sich erneut einer verkehrspsychologischen Begutachtung unterziehen. Diese Bedingungen erfüllte er bis heute nicht.

Als der Autofahrer erneut Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau einreichte, beantragte er gleichzeitig, dass ihm die Verfahrenskosten erlassen werden – da er Sozialhilfe bezieht und die Kosten nicht selbst tragen kann. Das Verwaltungsgericht lehnte dieses Gesuch ab. Es begründete dies damit, dass seine Klage keine realistischen Erfolgsaussichten habe: Solange er die verlangten Bedingungen nicht erfülle, sei es aussichtslos, den Führerausweis zurückzuerhalten. Deshalb sei auch keine kostenlose Rechtsvertretung zu gewähren. Zusätzlich forderte das Gericht einen Kostenvorschuss von 1100 Franken.

Dagegen wandte sich der Autofahrer ans Bundesgericht. Er bestritt, dass seine Klage aussichtslos sei – ohne jedoch konkret darzulegen, weshalb die Begründung des Verwaltungsgerichts falsch sein soll. Genau das wäre aber nötig gewesen: Das Bundesgericht verlangt, dass Beschwerden klar und sachlich aufzeigen, inwiefern ein früheres Urteil das Recht verletzt. Blosse Behauptungen ohne Begründung reichen nicht aus.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Es verzichtete jedoch darauf, dem Autofahrer Verfahrenskosten aufzuerlegen. Am Ergebnis ändert dies nichts: Der Führerausweis bleibt entzogen, und der Autofahrer muss den Kostenvorschuss beim Verwaltungsgericht selbst bezahlen, sofern er das Verfahren dort weiterführen will.

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Urteilsnummer: 1C_196/2026

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