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Türkin darf ihren Asylfall nicht erneut vor Gericht bringen

Eine Türkin wollte ihren abgelehnten Asylentscheid erneut anfechten. Dafür ist das Bundesgericht jedoch nicht zuständig.

Publikationsdatum: 03. Juni 2026

Eine 1992 geborene türkische Staatsangehörige hatte Anfang 2023 in der Schweiz Asyl beantragt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch im Juni 2023 ab und ordnete ihre Wegweisung an. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid blieb erfolglos: Das Bundesverwaltungsgericht wies sie im Januar 2025 ab.

Die Frau versuchte daraufhin, ihren Fall mit einem neuen Gesuch wieder aufzurollen. Auch dieses scheiterte beim SEM im November 2025. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den negativen Entscheid im April 2026 weitgehend, gab der Frau aber in einem Nebenpunkt recht: Sie musste keine Verfahrensgebühren bezahlen. Kurz darauf beantragte sie beim Bundesverwaltungsgericht, das Urteil nochmals zu überprüfen – und verlangte, dass ihr die Verfahrenskosten erlassen werden. Das Gericht lehnte dieses Gesuch ab und forderte einen Kostenvorschuss von 3'000 Franken.

Gegen diese Ablehnung wandte sich die Frau ans Bundesgericht. Sie verlangte, dass der Kostenvorschuss aufgehoben und ihr das Recht auf ein kostenloses Verfahren zuerkannt werde. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Es stellte fest, dass es für Beschwerden in Asylsachen gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht zuständig ist – und zwar auch dann nicht, wenn es dabei nur um eine Verfahrensfrage wie den Kostenvorschuss geht. Massgebend ist laut Gericht, worum es in der Hauptsache geht: Und das ist ein Asylverfahren, für das der ordentliche Beschwerdeweg ans Bundesgericht gesetzlich ausgeschlossen ist.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete das Bundesgericht angesichts der Umstände ausnahmsweise.

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Urteilsnummer: 2C_257/2026

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