In der Nacht vom 17. auf den 18. November 2014 brach in einem Gebäude des Asylheims Foyer U. in Genf ein Feuer aus. Das Gebäude beherbergte rund 150 Personen. Rauch breitete sich rasch im Treppenhaus aus, worauf viele Bewohner in Panik gerieten und aus den Fenstern sprangen oder stürzten. Ein Bewohner starb an einer Kohlenmonoxidvergiftung, 40 weitere wurden verletzt. Die Genfer Strafbehörden verurteilten drei Mitarbeiter des Heims wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung: zwei Sicherheitsleute sowie den Brandschutzkoordinator des Betreibers.
Die beiden Sicherheitsleute hatten beim Ausbruch des Feuers versucht, die brennende Kammer zu löschen, anstatt sofort die Evakuierung einzuleiten. Einer von ihnen brach die Tür der brennenden Kammer auf, der andere hielt die Brandschutztür zum Korridor offen, während sein Kollege erneut versuchte, das Feuer zu bekämpfen. Dadurch strömte eine grosse Menge Rauch ins Treppenhaus. Dem Brandschutzkoordinator wurde vorgeworfen, die Bewohner nie persönlich und direkt darüber informiert zu haben, wie sie sich im Brandfall verhalten sollen – obwohl er wusste, dass ausgehängte Merkblätter regelmässig abgerissen wurden und viele Bewohner die Sprache nicht beherrschten.
Alle drei zogen den Fall bis vor das Bundesgericht und verlangten einen Freispruch. Sie machten unter anderem geltend, der Rauch hätte sich ohnehin ausgebreitet – etwa durch eine Öffnung über der Brandschutztür –, und andere Ursachen wie bauliche Mängel oder das Verhalten der Bewohner hätten den Unglücksablauf entscheidend beeinflusst. Das Bundesgericht wies alle drei Beschwerden ab. Es hielt fest, dass die Sicherheitsleute ihre klar bekannten Pflichten verletzt hatten: Evakuierung vor Löschversuch, kein Betreten von verrauchten oder heissen Räumen. Das offengehaltene Brandschutztürblatt sei nachweislich die entscheidende Ursache für die Verrauchung des Treppenhauses gewesen.
Beim Brandschutzkoordinator bestätigte das Gericht, dass er als verantwortlicher Sicherheitsbeauftragter eine Garantenstellung gegenüber den Heimbewohnern innehatte. Er hätte die baulichen Schutzmassnahmen – neue Brandschutztüren, Rauchmelder, Entrauchungsanlage – mit einer gezielten Information der Bewohner begleiten müssen. Wären diese instruiert worden, wie sie sich bei verrauchten Fluchtwegen verhalten sollen, wäre die Panik mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeblieben. Die Verurteilungen zu bedingten Geldstrafen zwischen 180 und 240 Tagessätzen bleiben damit rechtskräftig.