Ein Vater aus Kalabrien und eine Mutter, die in der Schweiz lebt, sind die Eltern eines 2021 geborenen Mädchens. Im September 2025 reiste die Mutter mit der Tochter eigenmächtig vom gemeinsamen Wohnort in Italien in den Kanton Tessin. Der Vater stellte daraufhin einen Antrag auf sofortige Rückführung des Kindes gestützt auf das internationale Haager Abkommen über Kindesentführungen.
Das Tessiner Obergericht gab dem Vater recht und ordnete die Rückkehr des Mädchens nach Italien an. Gleichzeitig verpflichtete es die Mutter, dem Vater eine Entschädigung von 6000 Franken für seine Anwaltskosten zu bezahlen. Die eigenen Anwaltskosten der Mutter übernahm der Staat, da sie das Verfahren verloren hatte.
Der Vater war mit diesem Ergebnis nicht zufrieden. Er verlangte, dass der Staat auch seine Anwaltskosten übernehme – so wie es das Haager Abkommen grundsätzlich vorsieht. Ausserdem hielt er die zugesprochenen 6000 Franken für zu tief und kritisierte, das Gericht habe ihn nie aufgefordert, seine Kosten genau zu beziffern.
Das Bundesgericht wies die Klage des Vaters ab. Es hielt fest, dass das Haager Abkommen dem Gericht ausdrücklich erlaubt, die Kosten des siegreichen Elternteils dem entführenden Elternteil aufzuerlegen – was hier geschehen sei. Die finanzielle Lage der Beteiligten spiele dabei keine Rolle. Auch die Höhe der Entschädigung von 6000 Franken sei nicht zu beanstanden: Der Vater hatte selbst keine konkreten Zahlen vorgelegt, weshalb das Bundesgericht keinen Grund sah, den Betrag zu korrigieren. Für das Verfahren vor Bundesgericht wurden keine Gerichtskosten erhoben.