Ein Verpächter aus dem Kanton Schwyz wollte seinen Pächter gerichtlich ausweisen lassen. Das Bezirksgericht Schwyz wies seine Klage im März 2025 ab. Der Verpächter legte daraufhin Berufung beim Kantonsgericht Schwyz ein – doch auch dort blieb er ohne Erfolg. Das Kantonsgericht bestätigte im März 2026 den erstinstanzlichen Entscheid.
Der Verpächter wandte sich anschliessend ans Bundesgericht. Da der Streitwert – also der finanzielle Wert des Rechtsstreits – eine bestimmte gesetzliche Schwelle nicht erreichte, wäre nur eine sogenannte Verfassungsbeschwerde möglich gewesen. Mit diesem besonderen Rechtsmittel kann man geltend machen, dass grundlegende verfassungsmässige Rechte verletzt wurden.
Genau das tat der Verpächter jedoch nicht in ausreichender Weise. Seine Eingabe enthielt keine hinreichend begründete Rüge, dass ein solches Verfassungsrecht verletzt worden sei. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde gar nicht erst ein – es prüfte den Fall inhaltlich also nicht.
Die Gerichtskosten von 800 Franken trägt der Verpächter. Der Pächter erhält keine Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da ihm dabei kein nachweisbarer Aufwand entstanden ist.