Im Zentrum des langjährigen Rechtsstreits steht der Bau von sieben Filialen eines Unternehmens in verschiedenen Schweizer Städten. Die Bauherrin warf der beauftragten Architekturfirma vor, die Bauten mangelhaft geplant und die Ausführung ungenügend überwacht zu haben. Konkret bemängelte sie feuchte Stellen, Risse und Putzablösungen an den Gebäuden – verursacht etwa durch fehlende Sockelabdichtungen, fehlende Entwässerungsrinnen und ungenügend überwachte Bauarbeiten.
Das Handelsgericht Zürich verpflichtete die Architekturfirma nach einem ersten Urteil, einer Rückweisung durch das Bundesgericht und mehreren Gutachten schliesslich zur Zahlung von rund 257'000 Franken Schadenersatz. Die Architekturfirma zog dieses Urteil weiter und machte unter anderem geltend, die Ansprüche seien zu spät geltend gemacht worden und teilweise bereits verjährt.
Das Bundesgericht wies die meisten Einwände der Architekturfirma ab. Es bestätigte, dass die Firma sowohl für fehlerhafte Planung als auch für mangelhafte Bauaufsicht haftet. Auch die Beweiswürdigung des Handelsgerichts, das sich auf ein Gerichtsgutachten sowie weitere Unterlagen gestützt hatte, hielt stand. Einzig in einem Punkt gab das Bundesgericht der Architekturfirma recht: Das Handelsgericht hatte es versäumt zu prüfen, ob die Schadenersatzansprüche für zwei der sieben Filialen bereits verjährt sind.
Das Urteil wird deshalb teilweise aufgehoben und die Sache in diesem Punkt an das Handelsgericht Zürich zurückgewiesen. Dieses muss nun klären, ob die werkvertraglichen Ansprüche für diese beiden Filialen – mit einem Gesamtbetrag von rund 61'000 Franken – noch gültig geltend gemacht werden konnten oder ob die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war.