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Arbeitslosenkasse scheitert mit Rückforderung von über 42'000 Franken

Ein Manager erhielt Aktien als verzögerte Bonuszahlung. Die Arbeitslosenkasse wollte ausbezahlte Taggelder zurück – ohne Erfolg.

Publikationsdatum: 03. Juni 2026

Ein 1966 geborener Managing Director reduzierte ab Januar 2022 sein Pensum bei seiner Arbeitgeberin schrittweise und meldete sich bei der Arbeitslosenversicherung an. Die Unia Arbeitslosenkasse sprach ihm ab April 2022 Taggelder zu. Später forderte sie jedoch über 42'000 Franken zurück: Sie war der Ansicht, Bonuszahlungen und eine Aktienzuteilung hätten als sogenannter Zwischenverdienst angerechnet werden müssen, womit kein anrechenbarer Verdienstausfall mehr bestanden habe.

Im Zentrum des Streits stand eine Aktienzuteilung im Wert von rund 157'000 Franken, die der Mann im Februar 2023 erhielt. Die Aktien stammten aus einem sogenannten Long-Term-Incentive-Plan (LTI-Plan): Der Anspruch darauf war bereits im Jahr 2020 entstanden, die tatsächliche Auszahlung wurde aber um 36 Monate hinausgezögert. Die Arbeitslosenkasse wollte diesen Betrag anteilsmässig auf die Jahre 2020 bis 2023 aufteilen und entsprechend als Einkommen während des Taggeldbezugs anrechnen. Das kantonale Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies diese Sichtweise teilweise zurück und ordnete die Zahlung dem Jahr 2020 zu.

Die Arbeitslosenkasse zog den Fall weiter und argumentierte unter anderem, dass ihr bei der Einreichung der Akten ein Fehler unterlaufen sei und dem Gericht wichtige Unterlagen gefehlt hätten. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Das kantonale Gericht hatte die lückenhaften Akten erkannt, war aber trotzdem zu einem Entscheid in der Lage gewesen. Es durfte davon ausgehen, dass die Kasse alle relevanten Unterlagen eingereicht hatte. Neue Beweise, die erst vor Bundesgericht vorgebracht werden, sind grundsätzlich nicht zulässig.

In der Sache selbst bestätigten die Bundesrichterinnen und Bundesrichter die Einschätzung der Vorinstanz: Der LTI-Plan diente nicht dazu, Arbeitsleistungen während der Wartezeit zu entlöhnen, sondern sollte verhindern, dass der Begünstigte ein Interesse an einer kurzfristigen Steigerung des Aktienkurses entwickelt. Die Aktienzuteilung war damit dem Jahr 2020 zuzuordnen – und nicht dem Zeitraum des Taggeldbezugs. Die Rückforderung der Arbeitslosenkasse war damit nicht gerechtfertigt. Die Kasse muss zudem die Verfahrenskosten von 500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_262/2025

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