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Vater scheitert mit Klage: Kind bleibt bei Mutter im Wallis

Ein Vater wollte verhindern, dass seine Tochter mit der Mutter ins Wallis zieht. Die Richter bestätigten den Umzug als vereinbar mit dem Kindeswohl.

Publikationsdatum: 03. Juni 2026

Ein Ehepaar, das 2021 geheiratet hatte, trennte sich im November 2023. Die Mutter zog daraufhin mit der gemeinsamen Tochter – damals rund eineinhalb Jahre alt – zu ihrem Bruder ins Wallis, während der Vater zunächst am bisherigen Wohnort blieb. Der Vater wehrte sich gegen den Umzug und beantragte, dass das Kind zu ihm zurückgebracht werde oder zumindest ein Wechselmodell eingeführt werde. Das Walliser Kantonsgericht erlaubte der Mutter schliesslich ausdrücklich, mit der Tochter im Wallis zu bleiben, und übertrug ihr die Obhut.

Vor dem Bundesgericht machte der Vater geltend, die kantonale Instanz habe die Situation falsch beurteilt. Er argumentierte, die Mutter spreche kein Französisch, ihr Aufenthalt im Wallis sei provisorisch, und ihr Arbeitsort liege über 60 Kilometer vom neuen Wohnort entfernt. Ausserdem sei er selbst bereit und in der Lage gewesen, die Tochter zu betreuen – zumal er teilweise im Homeoffice arbeite. Das Bundesgericht wies diese Einwände ab: Der Vater habe nicht nachgewiesen, dass die Feststellungen der Vorinstanz willkürlich seien. Sprachliche Integrationsschwierigkeiten und Alltagshürden am neuen Wohnort gefährden das Kindeswohl grundsätzlich nicht.

Entscheidend war für die Richter, dass die Mutter das Kind seit Geburt hauptsächlich betreut hatte – eine Einschätzung, die der Vater nicht glaubhaft widerlegen konnte. Weil er Vollzeit arbeitet, während die Mutter nur zu 60 Prozent erwerbstätig ist, sei es im Interesse des Kleinkinds, die Kontinuität in der Betreuung zu wahren. Das Kind hatte zudem bereits eine Krippe im neuen Wohnort besucht und begann sich dort zu integrieren.

Auch in der Frage der Unterhaltsbeiträge – der Vater wehrte sich gegen eine Erhöhung des Ehegattenunterhalts von 215 auf 450 Franken pro Monat für eine bestimmte Periode – blieb er erfolglos. Das Gericht hielt fest, dass die Mutter insgesamt nicht bessergestellt worden sei als in erster Instanz, weil gleichzeitig ein anderer Betreuungsanteil wegfiel. Der Vater muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen und der Mutter eine Parteientschädigung von 3500 Franken bezahlen.

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Urteilsnummer: 5A_162/2025

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