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Fahrschüler bleibt an Luzerner Zuständigkeit gebunden trotz Umzug

Ein Fahrschüler zog während eines laufenden Verfahrens von Luzern nach Aargau. Die Luzerner Behörden blieben trotzdem zuständig.

Publikationsdatum: 03. Juni 2026

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern hatte gegen einen Mann eine zweijährige Sperrfrist verhängt: Er durfte während dieser Zeit keinen neuen Lernfahrausweis der Kategorie B beantragen. Der Mann wehrte sich dagegen beim Kantonsgericht Luzern. Während das Verfahren lief, zog er im November 2025 in den Kanton Aargau um.

Das Kantonsgericht forderte ihn auf, bis Mitte Dezember 2025 einen Kostenvorschuss von 1'500 Franken zu bezahlen – andernfalls werde auf seine Eingabe nicht eingetreten. Da er den Betrag nicht zahlte, trat das Gericht tatsächlich nicht auf die Sache ein und auferlegte ihm Verfahrenskosten von 500 Franken. Der Mann argumentierte daraufhin vor Bundesgericht, durch seinen Umzug in den Kanton Aargau hätten die Luzerner Behörden ihre Zuständigkeit verloren. Das Verfahren sei damit gegenstandslos geworden und hätte kostenlos abgeschrieben werden müssen. Der verlangte Kostenvorschuss sei daher unrechtmässig gewesen.

Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück. Es hält an seiner langjährigen Rechtsprechung fest: Wechselt eine betroffene Person während eines laufenden Verwaltungsverfahrens ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde dennoch zuständig. Massgebend ist der Zeitpunkt, zu dem die Behörde der betroffenen Person erstmals Gelegenheit gibt, sich zur geplanten Massnahme zu äussern. Ab diesem Moment ändert ein Kantonswechsel nichts mehr an der Zuständigkeit. Das Kantonsgericht Luzern war somit weiterhin zuständig und durfte das Verfahren fortführen.

Da der Fahrschüler den Kostenvorschuss nicht bezahlte, trat das Gericht zu Recht nicht auf seine Eingabe ein. Das Bundesgericht wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab und auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 1'000 Franken. Sein Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, lehnte das Gericht ebenfalls ab, da sein Anliegen von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.

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Urteilsnummer: 1C_153/2026

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