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Geschiedener Ehemann muss Ex-Frau bis zu seiner Pensionierung Unterhalt zahlen

Ein Mann wollte nach der Scheidung keine Unterhaltszahlungen mehr leisten. Die Richter bestätigten jedoch die Unterhaltspflicht bis zu seiner Pensionierung.

Publikationsdatum: 03. Juni 2026

Ein Ehepaar aus dem Kanton St. Gallen hatte 1996 geheiratet und drei gemeinsame Töchter. Die Frau gab im Jahr 2001 ihre Arbeit im Verkauf auf – zunächst wegen einer schweren Darmerkrankung (Morbus Crohn), bei der ihr das gesamte Kolon entfernt werden musste. In der Folge übernahm sie den Haushalt und betreute die drei Kinder, während der Mann vollzeitig erwerbstätig war. Seit Anfang 2014 leben die beiden getrennt, 2018 reichte der Mann die Scheidungsklage ein. Das Kreisgericht St. Gallen schied die Ehe 2022 und verpflichtete den Mann zu Unterhaltszahlungen an die Frau. Das Kantonsgericht St. Gallen erhöhte diese Beträge in einem späteren Entscheid noch.

Der Mann zog den Fall weiter und verlangte, den nachehelichen Unterhalt auf einen minimalen Betrag zu kürzen und spätestens ab November 2025 ganz einzustellen. Er argumentierte, die Frau habe ihre Arbeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben – nicht wegen eines gemeinsamen Lebensplans. Zudem sei es unzumutbar, dass er für ein knapp 18-jähriges Eheleben bis ins Jahr 2036 zahlen müsse, also länger als die Ehe gedauert habe.

Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück. Es hielt fest, dass die Ehe als «lebensprägend» einzustufen sei: Die Frau habe während fast zwei Jahrzehnten den Haushalt geführt und drei Kinder grossgezogen, während der Mann seine Karriere vorantreiben konnte. Dass die Aufgabe der Erwerbstätigkeit ursprünglich gesundheitsbedingt erfolgte, ändere daran nichts – denn das Paar habe sich trotz bekannter Erkrankung bewusst für gemeinsame Kinder entschieden und die Aufgabenteilung jahrelang gelebt. Auch eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit sei der Frau nicht zumutbar: Wegen ihrer Darmerkrankung müsse sie jederzeit eine Toilette aufsuchen können, was eine planbare Arbeitstätigkeit verunmögliche. Zudem sei sie seit über 20 Jahren nicht mehr im Arbeitsmarkt tätig.

Die Richter bestätigten daher, dass der Mann seiner Ex-Frau Unterhalt bis zu seinem Eintritt ins Rentenalter Ende Mai 2036 zu bezahlen hat. Die Unterhaltsdauer sei angesichts der langen Ehe, der drei Kinder und des schlechten Gesundheitszustands der Frau angemessen. Der Mann erhielt jedoch die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesgericht, da seine Argumente zur Unterhaltsdauer nicht von vornherein aussichtslos waren.

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Urteilsnummer: 5A_684/2024

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