Ein Ehepaar aus dem Kanton St. Gallen lebt seit Anfang 2014 getrennt. Die Scheidungsklage reichte der Ehemann im Mai 2018 ein. Die Ehe dauert formell bis heute an, da das Scheidungsverfahren noch läuft. Das Paar hat drei Töchter, die zwischen 2003 und 2007 geboren wurden. Während des laufenden Scheidungsverfahrens war der Ehemann verpflichtet, seiner Frau und den Kindern monatlich insgesamt 2250 Franken zu zahlen.
Das Kantonsgericht St. Gallen legte in einem Entscheid vom September 2024 die konkreten Unterhaltsbeträge neu fest. Für die Ehefrau sprach es je nach Zeitraum zwischen rund 1630 und 2055 Franken pro Monat zu. Der Ehemann wollte diese Beträge massiv reduzieren – auf rund 400 bis 440 Franken monatlich – und zog den Fall ans Bundesgericht weiter.
Zur Begründung brachte er vor, die Ehe habe das Leben seiner Frau nicht nachhaltig geprägt, da diese ihre Erwerbstätigkeit bereits im Jahr 2001 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe – also noch vor der Geburt der Kinder. Sie beziehe seit 2002 eine IV-Rente. Deshalb dürfe ihr kein Anteil am gemeinsamen Überschuss zugesprochen werden. Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück. Es hielt fest, dass beim ehelichen Unterhalt – also dem Unterhalt bis zur rechtskräftigen Scheidung – die Frage der sogenannten Lebensprägung gar nicht entscheidend ist. Massgebend ist vielmehr der Grundsatz der Gleichbehandlung beider Ehegatten. Zudem ist der eheliche Unterhalt grundsätzlich bis zur Scheidung geschuldet, eine zeitliche Befristung gibt es dabei nicht.
Das Bundesgericht befand ausserdem, dass die Einwände des Ehemannes weitgehend an den eigentlichen Überlegungen des Kantonsgerichts vorbeigingen und zu wenig konkret begründet waren, um geprüft werden zu können. Die Unterhaltsberechnung des Kantonsgerichts – nach der sogenannten zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung – sei korrekt angewendet worden. Der Ehemann muss zudem die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen. Sein Gesuch, die Verfahrenskosten vom Staat übernehmen zu lassen, wurde ebenfalls abgelehnt, da seine Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.