Eine libanesische Staatsangehörige war 2018 in die Schweiz eingereist und hatte dank ihrer Heirat mit einem deutschen Staatsbürger zusammen mit ihrer Tochter eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Nachdem die Ehe 2019 gerichtlich aufgelöst wurde, widerrief das Luzerner Migrationsamt im Mai 2021 die Bewilligungen beider und ordnete ihre Ausreise an.
Der damalige Anwalt der Mutter und Tochter legte gegen diese Verfügung Einsprache ein – jedoch einen Tag zu spät. Das Luzerner Justiz- und Sicherheitsdepartement trat deshalb auf die Eingabe nicht ein. Kern des Streits war die Frage, wann genau die Verfügung des Migrationsamts dem Anwalt zugestellt worden war. Die Behörden stützten sich auf den elektronischen Sendungsverfolgungsbeleg der Post («Track & Trace»), wonach das Schreiben per A-Post Plus am Samstag, 15. Mai 2021, um 6.53 Uhr im Postfach des Anwalts deponiert worden war. Die Einsprachefrist von 30 Tagen lief damit am 14. Juni 2021 ab – die Einsprache wurde aber erst am 16. Juni 2021 eingereicht.
Die Mutter argumentierte, ihr Anwalt habe mit der Post vereinbart, dass ihm samstags keine Sendungen zugestellt werden dürften. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Solche privaten Vereinbarungen mit der Post könnten gesetzliche Fristen weder verlängern noch deren Beginn hinausschieben. Massgebend bleibe der Zeitpunkt, an dem die Sendung in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sei – also der Samstag. Zudem müsse sich die Mutter das Versäumnis ihres Anwalts anrechnen lassen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Da die ursprünglich auf Ende Juli 2024 angesetzte Ausreisefrist inzwischen abgelaufen ist, muss das Migrationsamt nun eine neue, den aktuellen Umständen angepasste Frist für die Ausreise festsetzen. Über die eigentliche Frage, ob der Mutter und ihrer Tochter trotz Scheidung ein weiteres Aufenthaltsrecht in der Schweiz zustehen würde, wurde inhaltlich nie entschieden.