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Verein kommt nicht an seine gepfändeten Fahrzeuge zurück

Ein Verein wollte sich gegen die Wegnahme seiner Fahrzeuge durch das Betreibungsamt wehren. Die Richter traten auf die Eingabe nicht ein, weil sie unzureichend begründet war.

Publikationsdatum: 02. Juni 2026

Das Genfer Betreibungsamt pfändete im Mai 2024 zwei Fahrzeuge im Rahmen von Betreibungsverfahren gegen eine GmbH. Ein Verein machte geltend, die Fahrzeuge gehörten ihm und nicht der betriebenen Gesellschaft. Das Amt entfernte die Fahrzeuge dennoch im November 2024 und forderte den Verein auf, seinen Eigentumsanspruch innert einer Frist gerichtlich geltend zu machen, nachdem ein Gläubiger den Anspruch bestritten hatte.

Im März 2026 reichte der Verein beim kantonalen Aufsichtsorgan für Betreibungsämter eine Beschwerde ein. Er warf dem Betreibungsamt vor, ihn seiner Fahrzeuge beraubt zu haben. Die Aufsichtsbehörde forderte den Verein auf, die angefochtene Verfügung des Betreibungsamts einzureichen – was dieser jedoch nicht tat. Daraufhin trat die Behörde auf die Beschwerde nicht ein. Sie hielt zudem fest, dass die Kritik des Vereins im Wesentlichen die Eigentumsfrage betreffe, die nicht von der Aufsichtsbehörde, sondern von einem ordentlichen Gericht zu beurteilen sei.

Der Verein zog den Fall ans Bundesgericht. Dieses stellte fest, dass die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung nicht genügt. Der Verein habe weder dargelegt, weshalb die Feststellungen der Vorinstanz falsch seien, noch habe er die Gründe für die Nichteintretensentscheidung substanziiert angefochten. Blosse Behauptungen und der Vorwurf des überspitzten Formalismus reichten dafür nicht aus.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ebenfalls nicht ein. Der Verein muss Gerichtskosten von 1000 Franken tragen. An seinen gepfändeten Fahrzeugen ändert sich damit vorerst nichts – will er sein Eigentumsrecht durchsetzen, muss er den Weg über ein ordentliches Gericht nehmen.

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Urteilsnummer: 5A_298/2026

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