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Geschiedene Hausfrau erhält nach Scheidung nur kurz Unterhalt

Eine Frau, die während der Ehe Haushalt und Kinder betreut hatte, forderte höheren nachehelichen Unterhalt. Die Richter bestätigten: Sie muss selbst arbeiten gehen.

Publikationsdatum: 02. Juni 2026

Ein Ehepaar aus dem Kanton Aargau, das 1996 in Taiwan geheiratet hatte und zwei inzwischen erwachsene Kinder hat, lebt seit 2013 getrennt. Der Ehemann reichte 2021 die Scheidungsklage ein. Während der Ehe hatte die Frau den Haushalt geführt und die Kinder betreut, während der Mann berufstätig war. Nach der Scheidung verlangte sie dauerhaften Unterhalt von rund 4'750 Franken pro Monat.

Das Obergericht des Kantons Aargau sprach der Frau lediglich Unterhalt von 3'273 Franken zu – und das nur für sechs Monate nach Rechtskraft der Scheidung. Danach müsse sie selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Das Gericht stellte fest, dass die Frau arbeitsfähig sei: Ihre gesundheitlichen Beschwerden wie Bluthochdruck, Migräne oder Herzrhythmusstörungen seien nicht ausreichend belegt, und ihre Deutschkenntnisse reichten für einfache Tätigkeiten im Verkauf, in der Gastronomie, Reinigung oder Pflege aus. Ein erzielbares Nettoeinkommen von rund 4'000 Franken monatlich erscheine realistisch – genug, um den eigenen Bedarf zu decken.

Die Frau zog den Fall weiter und verlangte höheren und länger dauernden Unterhalt. Sie argumentierte unter anderem, die Ehe sei lebensprägend gewesen, ein Rollenwechsel sei diskriminierend, und sie habe nicht mit einer Scheidung rechnen müssen. Die obersten Richter liessen diese Argumente nicht gelten. Das Schweizer Recht verlange grundsätzlich, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung für sich selbst sorge – auch nach einer lebensprägenden Ehe. Die Frau sei zudem bereits im Eheschutzverfahren 2013 darauf hingewiesen worden, dass sie sich beruflich eingliedern müsse. Dass sie dies über viele Jahre hinweg versäumt hatte, gehe zu ihren Lasten.

Die Übergangsfrist von sechs Monaten zur Stellensuche wurde als angemessen beurteilt, zumal die Frau seit über zehn Jahren von der Scheidungsmöglichkeit wusste und Zeit gehabt hätte, sich vorzubereiten. Die Frau muss zudem die Verfahrenskosten von 4'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 5A_16/2025

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