Ein Ehepaar aus Zürich steckt in einem Zwangsverwertungsverfahren: Eine Bank betreibt die beiden auf Grundlage eines Grundpfandrechts, und ihre Liegenschaft soll versteigert werden. Im Laufe des Verfahrens liess das Betreibungsamt die Liegenschaft zunächst auf 5,4 Millionen Franken schätzen. Auf Antrag des Ehepaars wurde 2024 eine neue Schätzung durch Sachverständige durchgeführt, die einen Verkehrswert von 8,335 Millionen Franken ergab. Dieser Wert wurde rechtskräftig festgesetzt.
Eineinhalb Jahre später verlangte das Ehepaar erneut eine Anpassung des Schätzwerts – mit der Begründung, die Immobilienpreise in Zürich seien in der Zwischenzeit gestiegen. Das Betreibungsamt kam dem Wunsch zunächst nach und setzte den Wert sogar auf 9,2 Millionen Franken herauf. Dennoch beantragten die Eigentümer eine weitere Schätzung durch unabhängige Sachverständige. Das Bezirksgericht Zürich wies dieses Gesuch ab, das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid.
Das Bundesgericht wies die Klage des Ehepaars nun ebenfalls ab. Die Richter stützten die Einschätzung der Vorinstanzen, wonach das Begehren rechtsmissbräuchlich sei. Das Ehepaar habe bereits bekommen, was es verlangt hatte: Der gestiegene Marktwert wurde berücksichtigt. Ein schützenswertes Interesse an einer weiteren Sachverständigenschätzung sei nicht erkennbar. Zudem diene eine Schätzung im Versteigerungsverfahren lediglich als Orientierungswert für Kaufinteressenten – sie sage nichts darüber aus, welcher Preis an der Versteigerung tatsächlich erzielt werde.
Das Bundesgericht hielt ausserdem fest, dass die Beschwerde des Ehepaars weitgehend wörtlich jener an das Obergericht entsprach und damit den formellen Anforderungen nicht genügte. Das Ehepaar muss die Gerichtskosten von 5000 Franken gemeinsam tragen.